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Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 88/04

Datum:
24.02.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 88/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:0224.VII.VERG88.04.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 12. Oktober 2004 (VK 3 - 182/04) aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Freihändige Vergabe der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen des Loses 289 (BvB neu 2) aufzuheben.

Die Kosten des Verfahrens der Vergabekammer und des Be-schwerdeverfahrens sind zu 2/3 von der Antragsgegnerin und zu 1/3 vom Antragsteller zu tragen.

Von den Aufwendungen des Antragstellers im Verfahren der Ver-gabekammer und von seinen außergerichtlichen Kosten im Be-schwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin 2/3 zu tragen.

Von den Aufwendungen der Antragsgegnerin im Verfahren der Vergabekammer und von ihren außergerichtlichen Kosten im Be-schwerdeverfahren wird 1/3 dem Antragsteller auferlegt.

Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Aufwendungen und Kosten selbst.

Die Zuziehung eines Rechtsanwalts war für den Antragsteller im Verfahren der Vergabekammer notwendig.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 45.000 Euro

 
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