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Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 87/04

Datum:
23.02.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 87/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:0223.VII.VERG87.04.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 7. Oktober 2004, VK 1-189/04, ein-schließlich der Entscheidung über die Kosten aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Verfahren der Freihändigen Verga-be zum Abschluss von Verträgen über die Konzeption und Durchführung von Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB) gemäß § 61 SGB III des Regionalen Einkaufszentrums B. bezüglich der Lose 52, 53 und 288 der Aus-schreibungen BvB neu und BvB neu 2 aufzuheben.

Von den Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwer-deverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin in beiden Instanzen hat die An-tragsgegnerin 2/3 zu tragen, 1/3 der Kosten beider Verfahren und 1/3 der ei-genen Kosten sowie 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Auslagen selbst.

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragstelle-rin war in beiden Instanzen notwendig.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 161.859,60 EUR festgesetzt.

 
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