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Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 71/04

Datum:
26.07.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 71/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:0726.VII.VERG71.04.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Detmold vom 15. September 2004 (VK 2-12/04) aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der von der Antragsgegnerin verfügte Ausschluss der Angebote des Antragstellers von der Wertung im Vergabeverfahren zur Lieferung von preisgebundenen Schulbü-chern für das Schuljahr 2004/2005 den Antragsteller in seinen Rechten verletzt hat.

Die Kosten des Verfahrens der Vergabekammer, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB sowie die dem Antragsteller in den jeweiligen Rechtszügen und Verfahren entstandenen Aufwendungen und au-ßergerichtlichen Kosten werden der Antragsgegnerin auferlegt. Darüber hinaus sind Aufwendungen und außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für den Antragsteller im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 10.700 Euro

 
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