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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 24. August 2004, VK 2-115/04, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin sowie des Beigeladenen zu tragen.
Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch den Bei-geladenen war notwendig.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 19.000 EUR festgesetzt.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
2A.
3Die Antragsgegnerin schrieb im am 7. April 2004 durch Bekanntmachung im Bundesausschreibungsblatt sowie im Internet bundesweit die Vergabe "Abschluss von Verträgen über die Konzeption und Durchführung von Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB)" öffentlich aus. Zeitgleich führte die Antragsgegnerin bundesweit die Beschaffung im Wege der freihändigen Vergabe durch. Zielgruppe der Maßnahme waren ca. 700.000 Jugendliche und junge Erwachsene ohne berufliche Erstausbildung, die die allgemeinen Schulpflicht erfüllt und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
4Die 1. Vergabekammer des Bundes gab in einem anderen von einer anderen Antragstellerin initiierten Nachprüfungsverfahren (VK 1- 42/04) dem Nachprüfungsantrag statt, weil jene Bieterin von der Antragsgegnerin zu Unrecht gemäß § 7 Nr. 6 VOL/A vom Bieterwettbewerb ausgeschlossen worden war.
5Im Hinblick darauf gab die Antragsgegnerin die freihändige Vergabe auf und schrieb den Großteil auch dieser Maßnahmen nunmehr unter dem 28. Mai 2004 öffentlich aus ("BvBneu 2"). Die Ausschreibung war in Lose (Lose 200 - 305) unterteilt. Die ursprüngliche öffentliche Ausschreibung führte sie unter Verlängerung der Frist zur Angebotsabgabe unter der Bezeichnung "BvB neu" fort. Sie umfasste die Lose 1- 199.
6Am 14. Januar 2004 schlossen sich sieben Bildungsträger - darunter der Beigeladene - zur TAG - Trägerarbeitsgemeinschaft für Berufsvorbereitung und Berufsausbildung zusammen. Diese Kooperationsvereinbarung sieht u.a. vor:
72. Die Mitglieder der TAG streben an, gemeinsame Projekte der Bildung, der aktiven Arbeitmarktpolitik und /oder der Wirtschaftsförderung zu entwickeln und durchzuführen. ....
9....
104. Es wird angestrebt, dass die o.g. Träger gegenseitige Unterstützung bei der Absicherung der Bildungsprogramme leisten, wobei der Austausch von Dozenten, von Curricula sowie die Bereitstellung von Räumen usw. möglich sind.
116. Um die Zusammenarbeit zu entwickeln und zu festigen, beabsichtigen die o.g. Träger, die Kooperation im Verbund langfristig zu gestalten. Es besteht Einigkeit, dass die Kooperation in jeder Phase auf den gegenseitigen Nutzen gerichtet ist, wobei alle Informationen und Absprachen vertraulich behandelt werden - dies gilt auch über die Zeit der Mitgliedschaft in der TAG hinaus.
13Der Antragsteller und der Beigeladene gaben Angebote für das Los 92 des Regionalzentrums B./B. innerhalb der Angebotsfrist ab. Die Angebote gelangten in die Wertung. Das Los 92 erfasste die Berufsfelder Lager/Handel, Metall, Farbe/Raumgestaltung und Holz.
14Mit Schreiben vom 30. Juni 2004 informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller darüber, dass sie beabsichtige, den Zuschlag für das Los dem Beigeladenen zu erteilen. Dem Beigeladenen gehören insgesamt 101 Mitglieder an. 11 Mitglieder sind Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, zwei Mitglieder sind gesetzliche Krankenkassen.
15Der Antragsteller rügte durch seinen Verfahrensbevollmächtigten die angekündigte Entscheidung mit Schreiben vom 14. Juli 2004 als vergaberechtwidrig, weil der Beigeladene als Ausbildungs- und Fortbildungsstätte gemäß § 7 Nr. 6 VOL/A vom Verfahren ausgeschlossen werden müsse. Der Beigeladene habe als gemeinnütziger Verein einen verlorenen Zuschuss in Höhe von 500.000 EUR erhalten. Darüber hinaus habe er, der Antragsteller, auch das wirtschaftlichste Angebot abgegeben.
16Auf Antrag des Antragstellers vom 14. Juli 2004 wurde hinsichtlich des Loses 92 des Regionalen Einkaufszentrums B./B. von der Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren unter dem Aktenzeichen VK 2-115/04 eingeleitet. Mit dem Nachprüfungsantrag begehrte der Antragsteller die Untersagung der Erteilung des Zuschlags an den Beigeladenen sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Zuschlag ihm, dem Antragsteller, zu erteilen. Hilfsweise beantragte der Antragsteller Feststellung einer Rechtsverletzung.
17Mit Telefaxschreiben vom 1. September 2004 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die Ausschreibung der Lose aufgehoben werde. Als Aufhebungsgrund nannte sie, dass die Vergabekammer des Bundes in einer Entscheidung vom 26. August 2004, VK 1- 105/04, das in § 4 Abs. 2 des Vertragsentwurfs enthaltene Wagnis als nach § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A unzulässig angesehen habe. Auch könne mit Blick auf die noch anhängigen Nachprüfungsverfahren nicht sichergestellt werden, dass die Bildungsmaßnahmen zu einem in fachlicher Hinsicht sinnvollen Termin beginnen könnten. Die Bildungsmaßnahme des Loses 92 vergab die Antragsgegnerin an den Beigeladenen im Wege des freihändigen Verfahrens.
18Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. August 2004, VK 2-115/04 hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt:
19Das Angebot des Beigeladenen sei nicht aus der Wertung auszuschließen. Der Beigeladene sei als eingetragener Verein keine Einrichtung der öffentlichen Hand im Sinne des § 7 Nr. 6 VOL/A, da es zumindest an der abstrakten Gefahr der Verdrängung anderer gewerblicher Unternehmen im Preiswettbewerb fehle. Allein die Tatsache, dass der Beigeladene in der Höhe umstrittene Fördermittel erhalte, mache ihn nicht zu einer öffentlichen Einrichtung, was einen Ausschluss vom Wettbewerb rechtfertigen würde. Der Beigeladene finanziere seinen Geschäftsbetrieb zu einem überwiegenden Teil aus seiner wirtschaftlichen Betätigung. Die Mitglieder trügen nur mit Beiträgen zum Haushalt des Vereins bei. Es liege weder eine generell institutionelle Förderung, noch eine Gewährsträgerschaft durch die öffentliche Hand vor.
20Das Angebot des Beigeladenen sei auch nicht gemäß §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f), 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A auszuschließen. In dem Abschluss der TAG-Vereinbarung liege keine wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise im Sinne des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. September 2003 (Az.: VII-Verg 52/03). Es sei weder eine Gebietsabsprache noch eine Preisabsprache festzustellen. Im Übrigen beziehe sich der räumliche Geltungsbereich der Vereinbarung insbesondere nur auf den Bezirk N..
21Ein Ausschluss des Angebots des Beigeladenen gemäß § 97 Abs. 1 GWB, § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A i.V.m. §§ 68 ff Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV MV) aufgrund der Mitgliedschaft von Kommunen in dem als eingetragener Verein organisierten Beigeladenen scheide aus. Ein Ausschluss des Beigeladenen sei in Ermangelung einer Eigenschaft als öffentliches Unternehmen nicht geboten. Anders als in einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall (Beschl. v. 17. Juni 2002, Verg 18/02) handele es sich bei dem Beigeladenen um kein Enkelunternehmen einer kommunalen Gebietskörperschaft.
22Das Angebot des Beigeladenen habe nicht gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A unberücksichtigt zu bleiben. Es könne dahinstehen, ob die Vorschrift einen bieterschützenden Charakter aufweise. Ein offenbares Missverhältnis zwischen Preis und Leistung sei erst dann anzunehmen, wenn zwischen dem günstigsten Angebot und dem nächsten Angebot ein preislicher Abstand von mehr als 20% gegeben sei. Von den durchschnittlichen Preisen der Ausschreibung von 320 EUR bis 380 EUR weiche das Angebot des Beigeladenen aber nur um 6,25% nach unten ab, so dass ein Ausschluss aufgrund Unauskömmlichkeit des angebotenen Preises nicht geboten sei.
23Die von der Vergabestelle vorzunehmende Wertung sei zwar in Einzelpunkten fraglich, jedoch sei aufgrund des preislichen Abstandes zwischen den Angeboten des Antragstellers und des Beigeladenen eine Neuwertung nicht geboten. Alles in allem führten die Beanstandungen des Antragstellers nur zu einer geringfügigen Verbesserung der ihrem Angebot zu kommenden Gesamtpunktzahl von 160,30 auf 164,83 Wertungspunkte. Damit erreiche das Angebot des Antragstellers den sog. Kennzahlkorridor weiterhin nicht. Aus diesem Grund könne davon abgesehen werden, der Vergabestelle eine Neuwertung aufzugeben.
24Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Er trägt im Wesentlichen vor:
25Es komme sowohl eine unmittelbare als auch eine analoge Anwendung des Ausschlusstatbestandes des § 7 Nr. 6 VOL/A auf das Angebot des Beigeladenen in Betracht, denn dieser habe öffentliche Fördermittel in einem Umfang von ca. 11 Millionen EUR erhalten. Ihm gehörten ferner als Vereinsmitglieder Kommunen an, die sich entgegen §§ 68 ff KV MV trotz eines Marktzutrittsverbots nach § 97 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A wirtschaftlich betätigten.
26Eine Beschränkung des Anwendungsbereiches des § 7 Nr. 6 VOL/A nur auf öffentliche Einrichtungen lasse sich nicht halten. In den Anwendungsbereich seien privatrechtlich organisierte Einrichtungen einzubeziehen, die von der öffentlichen Hand Zuschüsse erhielten und an denen die öffentliche Hand beteiligt sei. Deren Beteiligung in Ausschreibungsverfahren führe zu einer Verzerrung des Wettbewerbs. Jedenfalls sei die Vorschrift analog anzuwenden.
27Die Wertung seines Angebots durch die Antragsgegnerin sei willkürlich. Sein Angebot müsse bei jedem Wertungskriterium mindestens mit 2 Wertungspunkten bewertet werden mit der Folge, dass es den Zuschlag habe erhalten müssen.
28Der Antragsteller beantragt,
29den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 24. August 2004, VK -115/04, aufzuheben und festzustellen, dass er, der Antragsteller, im Ausschreibungsverfahren "Berufsvorbereitende Maßnahme (BvB neu)", Los 92, durch die Antragsgegnerin in seinen Bieterrechten gemäß § 97 Abs. 7 GWB verletzt worden sei.
30Die Antragsgegnerin und der Beigeladene beantragen,
31die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
32Sie verteidigen den angegriffenen Beschluss der Vergabekammer.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
34B.
35Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Der Antragsteller ist durch die seinen Nachprüfungsantrag zurückweisende Entscheidung der Vergabekammer beschwert.
36Die zulässige Beschwerde hat aber keinen Erfolg. Denn auch der Feststellungsantrag des Antragstellers ist unbegründet, da sich Mängel bei der Bewertung seines Angebots und des Angebots des Beigeladenen durch die Vergabestelle und damit Verletzungen des Antragstellers in seinen Rechten nicht feststellen lassen.
37I.
38Der mit der Beschwerde verfolgte Antrag richtet sich - unter Aufhebung des Beschlusses der 2. Vergabekammer des Bundes vom 24. August 2004 - auf die Feststellung, dass der Antragsteller im Ausschreibungsverfahren BvBneu, Los 92, durch die Beschwerdegegnerin in seinen Bieterrechten verletzt worden sei. Der Antrag ist nach § 123 Satz 3, 4 i.V.m. § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB zulässig. Seinen auf Untersagung der Erteilung des Zuschlags an die Beigeladene und Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zuschlagserteilung an ihn selbst gerichteten Nachprüfungsantrag verfolgt der Antragsteller nicht weiter, weil das den Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens bildende Vergabeverfahren BvBneu sich durch die Aufhebung der Ausschreibung vom 1. September 2004 erledigt hat.
39Das erforderliche Interesse des Antragstellers an einer Feststellung der geltend gemachten Rechtsverletzungen folgt aus dem Zweck der Vorbereitung eines Schadensersatzbegehrens und der Bindungswirkung einer getroffenen Feststellung für einen Schadensersatzprozess nach § 124 Abs. 1 GWB.
40II.
41Das Feststellungsbegehren des Antragstellers ist unbegründet.
42Der Antragsteller wird weder durch das Unterbleiben eines Ausschlusses des Angebots des Beigeladenen, noch durch die unvorteilhafte Wertung seines eigenen Angebots oder eine ungerechtfertigte Bewertung des Angebots des Beigeladenen in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt.
431. Ein Ausschlussgrund im Sinne des § 7 Nr. 6 VOL/A ist hinsichtlich des Angebots des Beigeladenen nicht gegeben. Der Anwendungsbereich der Norm ist für den Beigeladenen nicht eröffnet. Der Beigeladene ist keine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 7 Nr. 6 VOL/A. Als eingetragener Verein ist er ein Rechtssubjekt des privaten Rechts. Infolge der Vereinsmitgliedschaft einiger Kommunen (Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts) steht der Beigeladene nicht in öffentlicher Trägerschaft. Es ist keinerlei Anhaltspunkt dafür zu erkennen, diese Kommunen, welche die Rechtsstellung gewöhnlicher Vereinsmitglieder haben, übten auf die Geschäftsführung des Beigeladenen, und zwar über die ihnen zustehenden Mitgliedsrechte hinaus, einen maßgebenden Einfluss aus. Der bloße Umstand, dass dem Beigeladenen nach Vortrag des Antragstellers öffentliche Fördermittel zugewendet worden sein sollen, verleiht ihm nicht die Rechtsstellung einer Einrichtung nach § 7 Nr. 6 VOL/A. Dies setzt eine erweiternde Auslegung der Norm voraus. Als Ausnahmevorschrift ist § 7 Nr. 6 VOL/A indes eng auszulegen und einer Analogie nicht fähig. Dies alles ist in mehreren Beschlüssen vom Senat bereits entschieden worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist hierauf Bezug zu nehmen (vgl. Beschl. v. 23.12.2003, Verg 58/03, VergabeR 2004, 379; Beschl. v. 4.3.2004, Verg 8/04, VergabeR 2004, 511; Beschl. v. 14.7.2004, VII-Verg33/04 sowie nochmals zusammenfassend Beschl. v. 17.11.2004, VII-Verg 46/04).
442. Das Angebot des Beigeladenen ist auch nicht wegen unlauterer Verhaltensweisen gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A i.V.m. § 2 Nr. 1 VOL/A von einer Wertung auszuschließen. § 2 Nr. 1 VOL/A bestimmt, dass der öffentliche Auftraggeber seine Leistungen in der Regel im Wettbewerb zu vergeben hat und wettbewerbsbeschränkende sowie unlautere Verhaltensweisen zu bekämpfen sind. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A ordnet ergänzend an, dass die Angebote derjenigen Bieter, die in Bezug auf die konkret in Rede stehende Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben, ausgeschlossen werden müssen. Der Begriff der wettbewerbsbeschränkenden Abrede im Sinne von § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A ist dabei mit Blick auf den - das gesamte Vergabeverfahren beherrschenden - Wettbewerbsgrundsatz (§ 97 Abs. 1 GWB; § 2 Nr. 1 VOL/A) weit auszulegen. Er ist nicht auf gesetzeswidriges Verhalten beschränkt, sondern umfasst alle sonstigen Absprachen und Verhaltensweisen eines Bieters, die mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot unvereinbar sind (vgl. Senat, Beschl. v. 16. September 2004, VII-Verg 52/03; Kulartz in Daub/Eberstein, Kommentar zur VOL/A, 5. Aufl., § 25 Rn. 22 m.w.N.; Noch in Müller-Wrede, Verdingungsordnung für Leistungen VOL/A, § 25 Rn. 33; zur Parallelvorschrift des § 25 Nr. 1 lit. c) VOB/A: Kratzenberg in Ingenstau/Korbion, VOB Kommentar, 14. Aufl., A § 25 Nr. 1 Rn. 36).
45In diesem Sinn hat die Vergabekammer festgestellt, der Inhalt der TAG-Vereinbarung enthalte keine Hinweise, dass die an der Absprache beteiligten Bildungsinstitute Kartellabsprachen im Sinne des § 1 GWB, insbesondere Preis- oder Gebietsabsprachen treffen bzw. getroffen haben, die sich auf das konkrete Vergabeverfahren ausgewirkt haben. Allerdings schließt die Vereinbarung einer Kooperation auf dem Gebiet der Berufsvorbereitung und -ausbildung "insbesondere für den Arbeitsamtsbezirk N.", eine Kooperation in anderen Bezirken nicht aus. Der Bezirk N. ist in Ziffer 1 der Vereinbarung nur "insbesondere", also beispielhaft genannt. Die Bildungsmaßnahme des streitgegenständlichen Loses 92 findet zwar im Bezirk Schw. statt. Jedoch ist der Vereinbarung wegen eines Gebietsbezugs nicht jede Bedeutung abzusprechen, wie die Vergabekammer unter Annahme eines auf den Bezirk N. beschränkten räumlichen Geltungsbereichs angenommen hat.
46Der Abschluss der TAG-Vereinbarung ist nicht nach der Vorschrift des § 1 GWB verboten, die Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, untersagt. Der Abschluss der Vereinbarung der im Wettbewerb untereinander stehenden einzelnen Bildungsunternehmen führt nicht zu einer Beschränkung des Wettbewerbs, sondern eröffnet ihnen in geeigneten Fällen erst die Möglichkeit zur Teilnahme am Wettbewerb auf dem von der Antragsgegnerin geschaffenen regionalen Markt für berufsbildende Maßnahmen, wohingegen sie sonst diesem Markt fernbleiben müssten, weil sie - jedes Unternehmen für sich allein genommen- z. B. nicht ausreichend leistungsfähig sind, ein chancenreiches Angebot einzureichen.
47Kann erst durch die Kooperation mehrerer selbständiger Unternehmen und durch die Bündelung ihrer Leistungskraft bei gleichzeitiger Koordinierung ihres Auftretens gegenüber der anderen Seite eine am Markt nachgefragte Leistung erbracht werden, so ist § 1 GWB nicht betroffen. Eine Kooperationsabsprache, die sich vorliegend darauf erstreckt, sich an gemeinsamen Bildungsprojekten zu beteiligen und gemeinsame Ressourcen (Dozenten, Curricula und Räumlichkeiten, etc.) zu nutzen, ist kartellrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Arbeitsgemeinschaft nach § 1 GWB dann unbedenklich, wenn es ansonsten jedem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen unmöglich oder jedenfalls kaufmännisch unvernünftig ist, sich als selbständiger Anbieter dem Wettbewerb zu stellen, während bei einem gemeinsamen Auftreten am Markt diese Hinderungsgründe entfallen (vgl. BGHZ 149, 391, 399, 400 - Jugendnachtfahrten). Dieser für eine Bietergemeinschaft aus mehreren Bauunternehmen entwickelte Gedanke kann allgemein gelten, wenn erst durch eine Kooperation mehrerer selbständiger Unternehmen und eine Bündelung ihrer Leistungskraft unter gleichzeitiger Koordinierung ihres Auftretens gegenüber Nachfragern die Möglichkeit geschaffen wird, eine bestimmte am Markt nachgefragte Leistung zu erbringen. Für eine solche Bietergemeinschaft ist es nicht erforderlich, dass jedes Mitglied unterschiedliche "Kompetenzen" in die Bietergemeinschaft einbringt.
48Aus dem Inhalt des Kooperationsabkommens ergeben sich im Streitfall außerdem keine Anhaltspunkte für eine nach § 1 GWB verbotene Preisabrede oder eine Gebietsabsprache, die das vorliegende Vergabeverfahren betroffen und sich darauf ausgewirkt haben.
49Aus dem bloßen Zusammenschluss der in der TAG vereinigten Bildungsträger, zu dem es im Übrigen auf die Ankündigung der Antragsgegnerin gekommen ist, bei künftigen Ausschreibungen größere Lose zu bilden, kann nicht gefolgert werden, die zusammengeschlossenen Unternehmen hätten zugleich Preis- und/oder Gebietsabsprachen getroffen oder insofern ein abgestimmtes Verhalten an den Tag gelegt. Dasselbe hat für die Bewerbungen der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zu gelten. Nach Lage der Dinge ist aus dem Umstand, dass sich Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft im Rahmen der Ausschreibung "Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen" auf einzelne Lose beworben haben, auf andere hingegen nicht, weder bei einer Einzelbetrachtung noch bei zusammenfassender Würdigung darauf zu schließen, dem Bewerbungsverhalten lägen Absprachen unter den Beteiligten über eine Gebietsaufteilung zugrunde oder diese hätten ihr Verhalten jedenfalls aufeinander abgestimmt. Die Behauptung des Antragstellers, die Mitglieder der TAG hätten sich gleichförmig verhalten, weil jedes Mitglied sich nur für ein Los und kein weiteres Mitglied sich auf dasselbe Los beworben habe, trifft nicht zu. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass sich um die Lose 47 und 48 (Maßnahmeorte Beeskow und Fürstenwalde) des Bezirks N. andere Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft beworben haben.
50Der Antragsteller hat nicht schlüssig vorgetragen, dass es hinsichtlich der Lose 81, 92, 321, 322, 324, 343 den übrigen Mitgliedern der TAG tatsächlich möglich gewesen wäre, Angebote zu unterbreiten. Dass es keine Angebote weiterer Mitglieder der TAG zu diesen Losen gab, kann darauf beruhen, dass diese sich um die an ihrem jeweiligen Unternehmenssitz (Standorten ihrer Unterrichtsräumlichkeiten) stattfindenden berufsbildenden Maßnahmen (Lose) beworben haben. Denn der Maßnahmeort stimmt jedenfalls bei den Losen 81, 92, 322 und 343 offenbar mit dem Sitz oder der Niederlassung des jeweiligen Mitglieds der Arbeitsgemeinschaft überein. Dieses Angebotsverhalten lässt den Schluss auf ein abgestimmtes Verhalten nicht zu.
51Der Beigeladene - ausweislich seines Angebots mit Sitz in W. und einer Geschäftsstelle in G. - hat sich auf die Lose 92 und 343 mit Maßnahmeort "G." beworben. Dies belegt, dass er überörtlich tätig ist. Das Berufsförderungszentrum U. mit dortigem Sitz hat sich für P. (Los 324) beworben. An diesen Orten hat kein anderes der fünf übrigen Mitglieder der TAG seinen Sitz und offenbar auch keine Niederlassung.
52Das Bildungsinstitut für Umwelt und Wasserwirtschaft N. hat seinen Sitz in N. und hat sich bevorzugt dort (Lose 81 und 322), sowie in D. (Los 321) beworben. An dem zuletzt genannten Ort hat kein anderes Mitglied der TAG einen Sitz oder eine Niederlassung. Jedenfalls hat der Antragsteller solches nicht vorgetragen.
53Die übrigen vier Mitglieder der insgesamt 7 Mitglieder der TAG haben ihren Sitz jeweils in N.. Der Umstand, dass sie sich nicht auf das Los 81 (Teilnehmerzahl: 81, Berufsfelder: Lager/Handel, Metall, Farbe/Raumgestaltung, Holz, Bau) und das Los 322 mit Maßnahmeort in N. beworben haben, kann darauf zurückzuführen sein, dass noch andere Lose (etwa das Los 79 mit 49 Teilnehmern und Los 80 mit 84 Teilnehmern der Ausschreibung BvB neu) als Maßnahmeort "N." aufweisen, wie sich dem Losblatt der Verdingungsunterlagen entnehmen lässt. Auch insoweit hätte es weiterer Darlegung des Antragstellers bedurft, dass es den Mitgliedern der TAG von ihrer Kapazität und Ausstattung her möglich gewesen wäre, die Berufsfelder der Lose 81 und 322 mit ihren Angeboten abzudecken, sie aber dennoch von einer Angebotsabgabe abgesehen haben und dadurch gegen ihre wirtschaftlichen Interessen gehandelt hätten. Da der eigene Vortrag des Antragstellers schon nicht aussagekräftig belegt, die Mitglieder der TAG hätten Gebietsaufteilungen verabredet oder sich insoweit jedenfalls gleichförmig verhalten, hatte der Senat seiner dahingehenden Behauptung von Amts wegen nicht weiter nachzugehen. Hiervon abgesehen hat die Vergabekammer (aufgrund ihres - besseren - Überblicks über die zu den Ausschreibungsverfahren "BvB neu" und "BvB neu 2" der Antragsgegnerin eingegangenen Nachprüfungsanträge) festgestellt, dass sich die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft gerade nicht jeweils nur um den Zuschlag für ein bestimmtes Los beworben haben.
543. Das Angebot des Beigeladenen war nicht wegen Verstoßes gegen ein Marktzutrittsverbot auszuschließen (§ 97 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A i.V.m. §§ 68 ff KV MV) zu.
55Allerdings haben die Vergabenachprüfungsinstanzen in geeigneten Fällen die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 68 ff. KV MV zu prüfen, wie dies der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 12. Januar 2000 (Verg 3/99) und vom 17. Juni 2002 (Verg 18/02) entschieden hat (in Bezug auf § 107 GO NRW). Dies ergibt sich aus § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A, wonach unlautere Verhaltensweisen "zu bekämpfen" sind. Die §§ 68 ff. KV MV beschränken die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden. Eine Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne einer Verfälschung des Wettbewerbs kann auch darin begründet liegen, dass eine Gemeinde eine ihr rechtlich untersagte, für den Wettbewerb jedoch relevante Tätigkeit auf einem bestimmten Gebiet aufnimmt, und darin von einem öffentlichen Auftraggeber auch noch gefördert wird, indem ihr der Auftrag erteilt werden soll. In diesem Fall ist der rechtlich unzulässige Marktzutritt der Gemeinde wettbewerbswidrig, mit der Folge, dass das Angebot der Gemeinde aus dem Vergabeverfahren auszuschließen ist.
56Die Vergabekammer hat im Streitfall die Voraussetzungen für das Bestehen eines Marktzutrittsverbotes mit Recht verneint. Dem Beigeladenen bzw. seinen kommunalen Mitgliedern ist ein Verstoß gegen §§ 68 ff. KV MV nicht vorzuwerfen.
57a) Der Beigeladene unterhält einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und ist damit ein wirtschaftlicher Verein im Sinne des § 22 BGB. Als Privatrechtssubjekt ist er nicht Normadressat der einschlägigen Bestimmungen des 6. Abschnittes der Kommunalverfassung MV über die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden. Normadressaten dieser Vorschriften sind nur seine kommunalen Mitglieder, die mit ihrer Mitgliedschaft gegen die Vorschriften der Kommunalverfassung MV verstoßen haben könnten. Eine unlautere Verhaltensweise im Sinne des § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A kann es nach den Umständen des Einzelfalles darstellen, wenn der Beigeladene als privater Dritter fremden Rechtsbruch unterstützt bzw. ausnutzt. Im Ergebnis ist dies hier nicht der Fall.
58b) Die kommunalen Gebietskörperschaften haben nicht gegen §§ 68 ff KV MV verstoßen, indem sie dem Beigeladenen als Mitglieder beigetreten sind und ihre Mitgliedschaft aufrechterhalten. Die bloße Mitgliedschaft stellt zunächst keine wirtschaftliche Betätigung der jeweiligen Gemeinden dar.
59Eine unmittelbare wirtschaftliche Betätigung ist Gemeinden nur unter den in § 68 Abs. 1 KV MV genannten Voraussetzungen erlaubt. Als wirtschaftliche Betätigung ist in der Regel die Errichtung und/oder der Betrieb eines Unternehmens oder eine Beteiligung hieran zu verstehen, das als Hersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen am Markt tätig wird, sofern die Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte. Die Mitgliedschaft von kommunalen Gebietskörperschaften beim Beigeladenen stellt keine wirtschaftliche Betätigung im Sinne der genannten Vorschriften dar. Die Mitgliedschaft löst als solche in der Regel nur die Verpflichtung der kommunalen Körperschaft zur Zahlung finanzieller Beiträge aus; ferner verschafft sie dem Mitglied Stimmrechte, aktives und passives Wahlrecht (Organschaftsrechte) sowie Benutzungsrechte an den Einrichtungen des Vereins (Wertrechte). Sie ist aber keine wirtschaftliche Tätigkeit, denn seine Mitglieder treten nicht selbst oder vertreten durch ihren Verein (§ 164 BGB) am Markt der von der Antragsgegnerin nachgefragten Bildungsmaßnahmen als Anbieter auf. Wirtschaftlich - und zwar im eigenen Namen - Handelnder ist allein der rechtsfähige Verein. Ungeachtet dessen führt die bloße Mitgliedschaft von - im vorliegenden Fall vergleichsweise wenigen - Gemeinden nicht dazu, dass der Beigeladene selbst im Rechtssinn zu einem kommunalen Unternehmen wird oder als solches zu behandeln ist, mit der Folge, dass für sein Handeln dieselben rechtlichen Maßstäbe gelten wie für die Gemeinden selbst.
60Die Mitgliedschaft einzelner Gemeinden beim Beigeladenen verstößt unter dem Gesichtspunkt einer Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen ebenso wenig gegen § 69 Abs. 1 KV MV. Die Mitgliedschaft einer Gemeinde beim Beigeladenen ist im Rechtssinn nicht als eine "Beteiligung" nach § 69 Abs. 1 KV MV zu qualifizieren. Eine Beteiligung ist begrifflich in aller Regel mit einem Erwerb von Geschäftsanteilen und entsprechend gewichteten Stimmrechten in einer Gesellschafterversammlung verbunden. Hingegen verschafft die Vereinsmitgliedschaft einer Gemeinde weder eine Beteiligung am Vermögen des Beigeladenen noch ein besonders zu wertendes Stimmrecht.
61Die kommunalen Mitglieder üben durch das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) oder bei einer Satzungsänderung (§ 33 BGB) auf den Beigeladenen keinen beherrschenden Einfluss aus. Damit fehlt es an jeder Voraussetzung, den Beigeladenen den für gemeindliche Tochter- oder Enkel-Unternehmen geltenden Beschränkungen zu unterwerfen (vgl. Senat, NZBau 2000, 155, 156 - Awista; NZBau 2002, 626, 62 - DAR).
624. Der Antragsteller hatte keinen Anspruch darauf, dass das Angebot der Beigeladenen wegen eines unangemessen niedrigen Preises aus der Wertung ausgeschlossen wurde (§ 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A). Es kann im Streitfall dahinstehen, ob die Vorschrift des § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A bieterschützenden Charakter aufweist (grundsätzlich verneinend: BayObLG, Beschl. v. 12.9.2000 - Verg 4/00, VergabeR 2001, 65, 69; Senat, Beschl. v. 19.12.2000 - Verg 28/00, VergabeR 2001, 128 f., Beschl. v. 17. 6.2002 - Verg 18/02, NZBau 2002, 627 f.; bejahend: OLG Celle Beschl. v. 18.12.2003 - Verg 22/03, VergabeR 2004, 397, 405 f.; Thüringer OLG, Beschl. v. 22.12.99-6 Verg 3/99, NZBau 2000, 349, 352; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 29.10.2003- 1 Verg 2/03, NZBau 2004, 117, 118; offen lassend: BayObLG, Beschl. v. 3.7.2001 - Verg 13/02, NZBau 2003, 105, 107; BayObLG, Beschl. v. 2.8.2004 - Verg 16/04, VergabeR 2004, 743, 745).
63Jedenfalls ist ein offenbares Missverhältnis zwischen dem Angebotspreis des Beigeladenen und der von ihm zu erbringenden Leistung im Streitfall nicht feststellbar. Der Angebotspreis des Beigeladenen unterschreitet den unteren Durchschnittspreis der von der Antragsgegnerin festgestellten Bandbreite von 320 EUR bis 380 EUR in den vergleichbaren Bezirken N., Schw. und St. um knapp 8 %. Diese Preisunterschreitung ist kein überzeugungskräftiges Anzeichen dafür, dass der vom Beigeladenen angebotene Preis im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig ist. Es handelt sich um eine vergleichsweise geringe Abweichung vom Durchschnittspreis, die die Gefahr einer nicht zuverlässigen und vertragsgerechten Erbringung der Leistung durch die Beigeladene nicht zu begründen vermag. Von daher kommt es im Streitfall nicht darauf an, dass zwischen dem Angebot der Beigeladenen und dem des Antragstellers ein preislicher Abstand von etwa 20 % gegeben ist, wie der Antragsteller einwendet. Der Preisabstand zum Angebot des beim hier in Rede stehenden Los einzigen Mitbewerbers ist kein ausreichendes Indiz für einen ungewöhnlich niedrigen Preis. Denn es spricht nichts dafür, dass gerade das höhere Preisangebot das allein marktgerechte ist.
64Anhaltspunkte für eine zielgerichtete Verdrängungsabsicht des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller bzw. für die Gefahr der Verdrängung der Antragstellers oder anderer Mitbewerber vom Markt sind im Übrigen nicht erkennbar. Dies gilt ebenso dafür, dass die Erbringung der Leistung den Beigeladenen selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen könnte.
655. Soweit der Feststellungsantrag des Antragstellers darauf gerichtet ist, festzustellen, dass die von der Antragsgegnerin anhand des Bewertungsleitfadens vorgenommenen Angebotswertung ihn in seinen Rechten verletzt, ist er ebenfalls unbegründet.
66Beanstandungen an der Bewertung des Angebots des Antragstellers durch die Vergabestelle in der dritten Wertungsstufe können, da der Vergabestelle insoweit ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist, nur auf das Zugrunden eines falschen Sachverhaltes, auf Nichteinhaltung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäben, auf Ungleichbehandlung, Willkür oder sachfremde Erwägungen gestützt werden. Den nachprüfenden Instanzen ist es bei der Überprüfung aber verwehrt, ihre eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der Vergabestelle zu setzen. Bei festgestellten Bewertungsfehlern ist die Wiederholung der Bewertung anzuordnen. Nur ausnahmsweise, wenn nämlich die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null vorliegen, das heißt eine bestimmte Wertung zwingend ist, ist es den Nachprüfungsinstanzen erlaubt, diese Wertung an die Stelle einer Wertung der Vergabestelle treten zu lassen.
67Hieran gemessen weist die Bewertung des vom Antragstellers zu Los 92 vorgelegten Angebotes durch die Vergabestelle keine Beurteilungs- bzw. Ermessensfehler auf. Die Vergabestelle ist bei der Bewertung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und ihre Bewertung ist frei von sachfremden Erwägungen und Willkür. Das durch den Bewertungsleitfaden vorgegebene Vorgehen, nur dann drei Punkte zu vergeben, wenn das Angebot die in der Leistungsbeschreibung gestellten Anforderungen übertrifft und weitere im Bewertungsleitfaden aufgestellte Kriterien erfüllt, ist nicht zu beanstanden. Wie die Vergabekammer festgestellt hat, war sichergestellt, dass die zu einem Los eingegangenen Angebote von ein und derselben Prüfergruppe bewertet wurden. Demgegenüber sind bei anderen Losen zum Teil andere Prüfer tätig geworden.
68Die Rüge des Antragstellers, dass selbst aufgestellte Beurteilungsmaßstäbe der Antragsgegnerin nicht bzw. nicht konsequent eingehalten werden, weil seine zu verschiedenen Losen eingereichten Angebote bis auf den Preis inhaltlich identisch gewesen seien (GA 94), gleichwohl aber teilweise unterschiedlich gewertet wurden, ist unbegründet. Die Tatsache, dass die zu verschiedenen Losen unterbreiteten - zugunsten des Antragstellers unterstellt: identischen - Angebote in einzelnen Wertungsbereichen teilweise anders, insbesondere besser als das Angebot zum streitgegenständlichen Los bewertet wurden, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das vorliegende Angebot hat mit 160,3 Gesamtpunkten das höchste Wertungsergebnis von allen Angeboten erzielt. Die Angebote zu den Losen 78, 321, 324, 326 haben jeweils 142 Punkte, diejenigen zu den Losen 79, 81, 322 jeweils 147 Punkte erreicht. Das zu Los 349 eingereichte Angebot erzielte 154 Punkte, das zu Los 343 insgesamt 158,2 Punkte. Das Vorgehen des Antragstellers, die besten Wertungen aus Einzelbereichen der Wertungen seiner Angebote zusammenzustellen, um die Bewertung im Streitfall zu optimieren, ist unzulässig.
69Der Antragsteller lässt hierbei unberücksichtigt, dass der Vergabestelle bei der Prüfung, ob das Angebot eines Bieters den durch die Zuschlagskriterien und den Wertungsleitfaden aufgestellten Einzelvorgaben entsprach, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt und ihr bei der Vergabe von Wertungspunkten (bei der vorliegenden Ausschreibung null bis drei Punkte) ein Ermessen zuzuerkennen ist. Mit Rücksicht darauf steht es dem Antragsteller (und genauso wenig den Vergabenachprüfungsinstanzen) schon im rechtlichen Ansatz nicht an, eine eigene Beurteilung und eigenes Ermessen an die Stelle einer Betätigung von Beurteilungsspielraum und Ermessen der Vergabestelle zu setzen. Der durch den Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 97 Abs. 2 GWB) gebotenen gleichförmigen Bewertung der Angebote haben die Antragsgegnerin und die Vergabestelle darüber hinaus durch die Vorgabe eines Wertungsleitfadens sowie dadurch entsprochen, dass die zu einem bestimmten Los eingehenden Bieterangebote von ein und derselben Prüfergruppe bewertet worden sind. Hingegen sind die zu anderen Losen eingegangenen Angebote von anderen sowie von teilweise anders zusammengesetzten Prüfergruppen gewertet worden. Diese den Wertungsvorgang betreffende Organisation, die gleichfalls dem Ermessen der Antragsgegnerin und der Vergabestelle unterlag, ist nicht zu bemängeln. Die Entscheidung, (nur) die zu einem bestimmten Los eingereichten Angebote von derselben Prüfergruppe werten zu lassen, war weder sachwidrig noch unvertretbar, sondern durch den Umstand sogar nahe gelegt, dass ein Wettbewerb unter verschiedenen Bietern nur bei den zu e i n e m Los abgegebenen Angeboten stattfand, ohne dass die bei jenem Los auftretenden Bieter zu solchen Bietern, die sich bei anderen Losen um einen Zuschlag bewarben, aktuell in einem Wettbewerbsverhältnis standen.
70Diese Organisation der Wertung ließ es zwar zu, dass die zu verschiedenen Losen eingereichten Angebote ein und desselben Bieters auch dann mindestens teilweise unterschiedlich bewertet wurden, wenn sie - wie der Antragsteller für die von ihm zu unterschiedlichen Losen abgegebenen Angebote reklamiert - völlig oder im Wesentlichen inhaltsgleich waren. Da die Angebotswertung einem Beurteilungsspielraum und einem Ermessen der Vergabestelle unterlag, sind die dadurch bedingten und - wie sich aus der oben stehenden Darstellung ergibt - im vorliegenden Fall keineswegs breit gestreuten Wertungsunterschiede jedoch hinzunehmen. Dies ist zudem deswegen nicht zu beanstanden, weil Beurteilungs- und Ermessensentscheidungen ihrem Wesen nach - auch wenn die zugrundeliegenden Sachverhalte gleich oder ähnlich gelagert sind - im jeweiligen (Teil-) Ergebnis unterschiedlich ausfallen können, ohne dass sie allein deswegen schon als fehlerhaft zu gelten haben. Beurteilungs- und Ermessensspielräume setzten gedanklich und praktisch vielmehr voraus, dass innerhalb einer vertretbaren Bandbreite ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entschieden werden kann und auch unterschiedliche Entscheidungen rechtsfehlerfrei ergehen können. Dass die das streitgegenständliche Los 92 betreffende Angebotswertung den Rahmen danach hinzunehmender Wertungsentscheidungen überschritten hat oder Beurteilungs- und Ermessensspielräume bei der Wertung zu Unrecht nicht wahrgenommen worden sind, ist vom Antragsteller nicht dargelegt worden.
71Solches anzunehmen ist ebenso wenig durch die Behauptung des Antragstellers veranlasst, die seinen zu verschiedenen Losen eingereichten Angeboten verliehenen Wertungspunkte unterschieden sich in den jeweiligen, durch die Leistungsbeschreibung vorgegebenen Wertungsbereichen um bis zu 45 %. Abgesehen davon, dass auch dieser Umstand für sich allein genommen nicht ohne Weiteres für eine im Streitfall beurteilungs- oder ermessensfehlerhafte Wertung spricht, setzt der Antragsteller bei seinem Vorbringen voraus, dass solche - und zwar im Ergebnis besseren - Bewertungen, die seinen zu anderen Losen eingereichten Angeboten zuteil geworden sind, fehlerfrei waren. Das kann indessen nicht festgestellt werden. Sollten solche Angebote dagegen zu Unrecht besser gewertet worden sein als das zum streitgegenständlichen Los 92 vorgelegte Angebot, folgte daraus nach allgemeinen Grundsätzen kein Anspruch des Antragstellers darauf, dass jenes Angebot, und zwar in der Sache zu Unrecht, in gleicher Weise vorteilhaft bewertet wurde.
72Die Ansicht des Antragstellers, seinem Angebot zum Los 92 sei in einem Wertungsbereich insgesamt schon dann die Höchstpunktzahl (drei Punkte) zu erteilen gewesen, wenn nach Maßgabe des Wertungsleitfadens e i n Unterkriterium der Wertung jene Höchstpunktzahl erhalten habe, ist abwegig. Im Wertungsleitfaden (einer Vorgabe der Antragsgegnerin, wie die Zuschlagskriterien in einzelnen Wertungsbereichen von der Vergabestelle ausgefüllt und konkretisiert werden sollten) waren zu bestimmten, durch die Leistungsbeschreibung vorgegebenen Wertungsbereichen Unterkriterien aufgestellt worden, nach denen die eingegangenen Angebote - mit unterschiedlicher Aussagekraft zumeist nach Inhalten, Methoden und Lehrmitteln - selbständig bewertet werden sollten. Diese im Wertungsleitfaden - sachlich nicht unvertretbar - vorgenommenen Differenzierungen innerhalb der verschiedenen Wertungsbereiche schließen die vom Antragsteller begehrten Verallgemeinerungen aus.
73b) Den zu einzelnen Bewertungspunkten vorgebrachten Beanstandungen des Antragstellers ist ebenso wenig zuzustimmen. Es sind auch bei den Einzelbewertungen Beurteilungs- oder Ermessensfehler, insbesondere sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen zum Beigeladenen, durch die Vergabestelle nicht festzustellen.
74Die Vergabe von zwei Wertungspunkten beim Unterkriterium "Strategie zur Zielerreichung" ist nicht beurteilungs- oder ermessensfehlerhaft. Die Vergabestelle ist hierbei von keinem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, da der Antragsteller die nach dem Wertungsleitfaden für eine Höherbewertung erforderliche exemplarische Darstellung einer Beobachtungssituation im Angebot nicht vorgenommen hat. Soweit der Antragsteller in seinem Angebot Schulungen seines Personals hervorgehoben hat, war eine Bewertung mit zwei Punkten (nicht jedoch mit der Höchstzahl von drei Punkten) vertretbar, weil eine die anstehenden Bildungsmaßnahmen begleitende Schulung nicht dargelegt worden war.
76Beim Unterkriterium "Instrumente und Methoden zur verhaltensnahen Erfassung" ist die Vergabe von zwei Wertungspunkten ebenso wenig angreifbar. Das Angebot des Antragstellers zu Los 92 verdiente nicht, mit der Höchstzahl von drei Punkten bewertet zu werden, weil Schulungen in nicht mehr als den drei durch die Leistungsbeschreibung geforderten Berufsfeldern angeboten worden waren. Das Angebot des Beigeladenen, welches sich ebenso wenig auf mehr als die geforderten Berufsfelder bezog, ist im Ergebnis nicht anders als das Angebot des Antragstellers behandelt worden. Die vom Antragsteller geltend gemachte Ungleichbehandlung ist ebenso wenig mit der Behauptung belegt, sein Angebot enthalte umfangreiche Darstellungen und beruhe auf einer Anwendung verschiedener Methoden. Das Angebot des Beigeladenen weist eine gleiche Darstellungs- und Methodenvielfalt auf.
77Dem vom Antragsteller angegebenen Einsatz von Sonderpädagogen ist bei der Wertung des Unterkriteriums "Zielgruppenorientierung" durch einen Ansatz von drei Wertungspunkten (der Höchstpunktzahl) entsprochen worden.
79Beim Unterkriterium "Umsetzung und Methoden der Qualifizierungsebenen" hat das Angebot des Antragstellers zwei Wertungspunkte erhalten. Daran ist unter dem Gesichtspunkt des der Vergabestelle zustehenden Entscheidungsspielraums nichts zu bemängeln. Die Vergabestelle hat das Angebot des Beigeladenen bei dieser Bewertungsfrage hingegen mit drei Punkten bedacht. Sie ist dabei freilich weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, noch erscheint diese Bewertung aus anderen Gründen, namentlich unter dem Gebot der Gleichbehandlung, fehlerhaft. Der Beigeladene hatte sein Angebot - anders als der Antragsteller - detailliert und umfangreich erläutert.
80Mit Blick auf das Unterkriterium "Zusammenspiel der Aufgabenbereiche innerhalb des Bildungsträgers" hat das Angebot des Antragstellers zwei Wertungspunkte erhalten. Diese Beurteilung ist weder für sich allein betrachtet noch im Vergleich mit dem Angebot des Beigeladenen beurteilungs- oder ermessensfehlerhaft. Sie liegt innerhalb der hinzunehmenden Bandbreite der Norm.
82Beim Unterkriterium "Gestaltung der Außenkontakte" hat das Angebot des Antragstellers die höchstmögliche Punktzahl erhalten. Dagegen hat der Antragsteller nichts zu erinnern. Gleiches hat im Ergebnis für das Unterkriterium "Zusammenarbeit mit der zuständigen Beratungsfachkraft" zu gelten, bei dem das Angebot des Antragstellers mit zwei Wertungspunkten bedacht worden ist. Diese von der Vergabestelle vorgenommene Beurteilung ist hinzunehmen, zumal der Antragsteller nichts Stichhaltiges dafür vorgetragen hat, sein Angebot sei in diesem Punkt sachwidrig behandelt worden. Auch das Angebot des Beigeladenen hat bei diesem Unterkriterium lediglich zwei Wertungspunkte erhalten.
83(4) Zum Wertungsbereich "Sozialpädagogische Begleitung" (B.2.4):
84Dem Angebot des Antragstellers sind beim Unterkriterium "Ausgestaltung der sozialpädagogischen Begleitung in den einzelnen Qualifizierungsebenen" drei Wertungspunkte sowie bei den weiteren Unterkriterien "Methoden der sozialpädagogischen Begleitung" und "Sozialpädagogische Kooperationsfelder" jeweils zwei Punkte erteilt worden. Zwar ist das Angebot des Beigeladenen in Bezug auf die beiden letztgenannten Unterkriterien besser beurteilt worden als das Angebot des Antragstellers. Beurteilungs- und/oder Ermessensfehler der Vergabestelle sind vom Antragsteller insoweit jedoch nicht aufgezeigt worden.
85(5) Zum Wertungsbereich "Berufsorientierung/Berufswahl" (B.2.5.1):
86Die Vergabestelle hat bei den Unterkriterien "Inhalt" und "Methoden" jeweils einen Punkt vergeben, weil berufliche Alternativen und eine realistische Berufswahl nicht aufgezeigt sowie die Schlüsselqualifikationen nicht genannt worden waren. Diese Bewertung ist nicht als willkürlich anzusehen. Sie ging ebenso wenig von einem unzutreffenden Sachverhalt aus.
87(6) Zum Wertungsbereich "Allgem. Grundlagenbereich und Erwerb Hauptschulabschluss" (B.2.5.2):
88Das Wertungskriterium "Inhalt" ist als den Anforderungen entsprechend bewertet worden. Ein Zeitrahmenkonzept, welches eine bessere Bewertung erlaubt hätte, weist das Angebot des Antragstellers nicht auf. Die Anlage IV befasst sich lediglich mit inhaltlichen Schwerpunkten zum Thema "Allgemeiner Grundlagenbereich". Auch beim Unterkriterium "Lehrmittel ist die Wertung nicht zu beanstanden. Die Lehrmittel sind im Angebot des Antragstellers nicht zielgruppenspezifisch ausgewählt bzw. aufgeführt worden.
89(7) Zum Wertungsbereich "Berufliche Grundfertigkeiten" (B.2.5.3):
90Nach dem Wertungsleitfaden war die Vergabe eines dritten Wertungspunktes für den Teilbereich "Inhalt" möglich, wenn zu mehr als den im Los genannten Berufsfeldern Bildungsmaßnahmen angeboten wurden und der Auftragnehmer bei der Entwicklung neuer Qualifizierungsbausteine mitwirkte. Der Prüfer hat durchgehend zwei Wertungspunkte vergeben, weil das Konzept des Antragstellers den inhaltlichen Anforderungen entsprach. Soweit ein Angebot von Schulungen in weiteren Berufsfeldern einen dritten Wertungspunkt rechtfertigen konnte, ist auf die Ausführungen unter (1) (zu B.2.2.1) zu verweisen. Die unterlassene Vergabe eines dritten Wertungspunktes ist ebenso wenig mit Blick auf eine Mitwirkung bei der Entwicklung neuer sog. Qualifizierungsbausteine zu beanstanden. Das Angebot des Antragstellers befasst sich nur in einem Standardrahmen mit Qualifizierungsbausteinen. Ferner fehlt es an einer Darstellung, welche standardmäßigen (oder selbst entwickelten) Qualifizierungsbausteine in den einzelnen Berufsfeldern des Loses 92 überhaupt angeboten werden. Der Antragsteller hat sich auf die Darstellung eines einzigen Qualifizierungsbausteines "Verpackung von Ware" für das Berufsfeld Lager beschränkt. Die seinem Angebot in diesem Bereich zuteil gewordenen Bewertung ist nicht zu bemängelnd.
91(8) Zum Wertungsbereich "Sprachförderung" (B.2.5.4):
92Bei der Sprachgruppenförderung sollte nach dem Bewertungsleitfaden für den "Inhalt" des Angebots ein dritter Wertungspunkt erteilt werden, wenn zielgruppenspezifische Angebote unterbreitet wurden. Nach den Feststellungen des Prüfers entsprach das Konzept des Antragstellers den Anforderungen. Das Angebot hat folglich keinen dritten Wertungspunkt erhalten. Ein Ermessensfehler wird durch die Behauptung des Antragstellers, zielgruppenspezifische Angebote unterbreitet zu haben, nicht belegt. Im Angebot des Antragstellers ist nur von einer zielgruppenspezifischen "Vermittlung" von Deutschkenntnissen die Rede. Es ist aber nicht dargestellt worden, wie das einzelne Angebot für eine bestimmte Zielgruppe, Migranten oder Teilnehmer mit Lernbehinderung, näher ausgestaltet sein sollte.
93Die Merkmale "Methoden/Lehrmittel" wurden nur mit jeweils einem Punkt bewertet. Zur Begründung hat der Prüfer ausgeführt, dass die Methoden und die Vermittlung der Schlüsselqualifikation nicht erläutert wurden. Die Sprachförderung sollte dazu dienen, die Teilnehmer neben dem Erweb allgemeiner Sprachkenntnisse auf besondere Situationen des Berufslebens vorzubereiten (z.B. Bewerbungsgespräche, Verkaufsgespräche, Verstehen von Alltagstexten, Fachtexten, Gebrauchsanweisungen etc.). Gleiches hatte für den Einsatz der Lehrmittel zu gelten. Mit Rücksicht hierauf ist die Bewertung weder willkürlich noch unvertretbar, da das Angebot des Antragstellers nicht erkennen lässt, in welcher Weise die Teilnehmer an der Bildungsmaßnahme insbesondere auf die dargestellten Situationen vorbereitet werden sollten.
94(9) Zum Wertungsbereich "Betriebliche Qualifizierung" (B.2.5.5.):
95Die Abwertung durch die Vergabe von 0 und 1 Punkt bei den Merkmalen Inhalt und Methoden hat der Bewerter damit begründet, dass die betrieblichen Qualifikationen sich nicht auf die im Los genannten Berufsfelder bezögen und die Methoden nicht dargestellt waren. Diese Wertung beruht auf einem zutreffend festgestellten Sachverhalt. Es ist ermessenfehlerfrei davon abgesehen worden, der Darstellung der Methodik im Angebot des Antragstellers einen Punktwert zu verleihen. Die Methoden sind nicht einmal ansatzweise dargestellt worden. Das vorgesehene Führen eines Berichtsheftes durch den Teilnehmer schöpft die methodischen Möglichkeiten bei weitem nicht aus.
96(10) Zum Wertungsbereich "Bewerbungstraining" (B.2.5.7):
97Die Wertungsperson hat festgestellt, dass die in diesem Bereich eingesetzten Methoden keinen Zielgruppenbezug aufweisen. Diese Bewertung lässt Beurteilungs- oder Ermessensfehler nicht erkennen.
98(11) Zum Wertungsbereich "Übergreifende Integrationsstrategien" (B.2.6):
99Nach dem Wertungsleitfaden war eine Vergabe von drei Wertungspunkten möglich bei einer Nutzung von überregionalen Integrationsmöglichkeiten und überregionaler Beobachtung des Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu "Strategien und Vorgehensweisen". Für die Wertungskriterien "Strategien und Vorgehensweise" sowie "Zusammenarbeit mit der Vermittlung und Berufsberatung" hat der Prüfer zwei Wertungspunkte erteilt. Der hierbei zugrunde gelegte Sachverhalt trifft zu. Das Angebot des Antragstellers enthält keine Hinweise auf eine Nutzung überregionaler Integrationsmöglichkeiten sowie auf eine Beobachtung des überregionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes. Es sind nur regionale Bezüge aufgezeigt worden. Die hierauf gestützte Bewertung ist nicht zu bemängeln.
100Im Ergebnis sind an der Wertung des Angebots des Antragstellers Beurteilungs- oder Ermessensfehler insgesamt nicht festzustellen. Eine Rechtsverletzung scheidet demnach aus.
101III.
102Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 50 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 Abs. 6 VgV.
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