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Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 19/05

Datum:
13.07.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 19/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:0713.VII.VERG19.05.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Ver-gabekammer Köln vom 17. März 2005, VK-VOL 1 /2005, aufgehoben.

Auf den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Antragsgegnerin für den Fall einer Fortset-zung des Vergabeverfahrens verpflichtet, das Angebot der Antragstellerin in dem Offenen Vergabeverfahren zur Durchführung förmlicher Zustellungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Kennziffer 2004/S 183-156547) nicht wegen einer Änderung der Verdingungsunterlagen auszuschließen und die Angebotswertung unter Ausschluss des Angebots der Beigeladenen wegen einer Änderung der Verdingungsunterlagen fortzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer werden der Antragsgeg-nerin und der Beigeladenen als Gesamtschuldnern auferlegt. Die Kosten des Verfahrens über den Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB sind je zur Hälfte von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen. Die Kosten des Be-schwerdeverfahrens im Übrigen werden zu je 25 % der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sowie zu weiteren 50 % der Antragstellerin auferlegt.

Die der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen notwendigen Aufwendungen werden zu je 50 % der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auferlegt. Die der Antragstellerin im Verfahren über den Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB entstandenen außergerichtlichen Kosten ha-ben zu je 50 % ebenfalls die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu tragen. Im übrigen tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je 25 % der der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten.

Von den im Beschwerdeverfahren im Übrigen entstandenen außergerichtli-chen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen hat die Antragstelle-rin jeweils 50 % zu tragen. Hiervon abgesehen tragen die Verfahrensbeteilig-ten ihre Aufwendungen und außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegne-rin war im Beschwerdeverfahren notwendig.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 265.259,52 EUR festgesetzt.

 
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