Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-9 U 193/04

Datum:
11.07.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-9 U 193/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:0711.I9U193.04.00
 
Leitsätze:

Leitsätze:

1.) Zur Bemessung der ersparten Aufwendungen, wenn die in einem Übertragungsvertrag geschuldete "Wartung und Pflege in gesunden und kranken Tagen" infolge des notwendig werdenden Heimaufenthalts des Begünstigten nicht mehr in Natur erbracht werden kann.

2) Überlässt ein Wohnrechtsberechtigter seinem erwachsenen Kind und dessen Familie teilweise die Mitnutzung der dem Wohnrecht unterliegenden Räume, so schuldet jenes nach der Aufnahme des Berechtigten in ein Pflegeheim bei Fortsetzung der Nutzung nicht automatisch bereicherungsrechtlich ein Entgelt wegen ersparter Aufwendungen.

Zum Sachverhalt:

Die Beklagte ist die Tochter der am 17.03.2004 verstorbenen Hi. W.

Ihr wurde durch Vertrag von1991 vom vorverstorbenen Vater H. W. dessen Einfamilienhaus unter Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts am gesamten Wohngebäude für beide Eltern übertragen. Als Gegenleistung war - außer geringfügiger Zahlungen an die Geschwister - vorgesehen, dass die Beklagte ihren Eltern "auf deren Wunsch liebevolle Wartung und Pflege in gesunden und kranken Tagen" gewährt".

Tatsächlich haben die Eltern bereits 1992 nur noch die 1. Etage des Wohnhauses mit 70 qm genutzt, so dass der Beklagten und ihrer Familie außer dem - vertraglich vorgesehenen und von dieser neu errichteten Anbau - auch das Erdgeschoss des Hauses zur Verfügung stand. 1999 konnte die Mutter nur noch schlecht laufen und keine Treppen mehr steigen, weshalb vereinbart wurde, dass die Mutter in ein im Erdgeschoss hergerichtetes Wohn-/Schlafzimmer ziehe und im übrigen mitversorgt wurde.

Seit August 2001 konnte die Beklagte die erkrankte Mutter nicht mehr zu Hause pflegen, weshalb eine Heimaufnahme erfolgt. Die Einkünfte der Mutter deckten die Unterbringungskosten nicht. Zunächst erbrachte die Beklagte Zuzahlungen. Im Januar 2002 beantragte die Beklagte für ihre Mutter beim Kläger die Übernahme nicht gedeckter Pflegekosten. Eine entsprechende Gewährung erfolgte mit Bescheid vom 06.06.2002 bei gleichzeitiger Überleitungsanzeige gemäß § 90 BSHG gegenüber der Beklagten.

Der Kläger hat klageweise zunächst 9.797,67 EUR ungedeckte Pflegekosten für den Zeitraum 1. Februar 2002 bis 31. Dezember 2002 geltend gemacht. Die Beklagte hat monatlich 200 EUR anerkannt. Das Landgericht hat die Beklagte deshalb für den betreffenden Zeitraum zu insgesamt 2.200 EUR entsprechend dem Anerkenntnis verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Dagegen richtet sich die - mit einer Klageerhöhung für die bis zum Tod der Mutter aufgelaufenen Kosten verbundene - Berufung des Klägers. Insgesamt verlangt er weitere 15.300 EUR, wobei er der Auffassung ist, die Beklagte schulde für ersparte Wartungs- und Pflegeaufwendungen - statt der anerkannten 200 EUR - monatlich 225 EUR und für die Verletzung des Wohnrechts die Herausgabe eines Nutzungsvorteils in Höhe von mindestens 513 EUR monatlich, da ein Einverständnis der Mutter als Wohnungsberechtigte mit der überwiegend unentgeltlichen Nutzung des Altbaus durch die Beklagte und ihre Familie nur für die Zeit des Zusammenlebens angenommen werden könne.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10.11.2004 (7 O 497/03) teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Betrages von 2.800 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 200 EUR seit 31.01.2003, 28.02.2003, 31.03.2003, 30.04.2003, 31.05.2003, 30.06.2003, 31.07.2003, 31.08.2003, 30.09.2003, 31.10.2003, 30.11.2003, 31.12.2003, 31.01.2004 und 29.02.2004

verurteilt.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen und die weitergehende Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 22 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 82 % und der Beklagten zu 18 % auf-erlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank