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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-9 U 16/05

Datum:
24.10.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-9 U 16/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:1024.I9U16.05.00
 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.01.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Mönchengladbach (3 O 179/04) unter Zu-rückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.343,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2003 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 82 % und der Beklagten zu 18 % auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des je-weiligen Gegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der vollstreckbaren Summe abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Geg-ner vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 
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