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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-8 U 5/03

Datum:
01.12.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 U 5/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:1201.I8U5.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 5 O 410/00
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 26. November 2002 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt,

a)an den Kläger zu 1) 10.000 € nebst 4 % Zinsen seit dem 24.11.2000  zu zahlen;

b)an den Kläger zu 2) 14.592,33 € nebst 4 % Zinsen aus 2.333,33 € (Schmerzensgeld) seit dem 24.11.2000 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.110 € (Rente von 6/98 bis 11/00) seit dem 24.11.2000

sowie

eine monatliche Geldrente in Höhe von 140 € beginnend am 01.11.2005, ab Januar 2006 jeweils vierteljährlich im Voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres, bis zum 19.11.2011

zu zahlen.

2.

Darüberhinaus wird die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger zu 2) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.562 € (Rente von 6/98 bis 7/00) vom 01.08.2000 bis 23.11.2000 zu zahlen.

3.Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 2) sämtlichen weiteren in der Zukunft entstehenden Unterhaltschaden im Zusammenhang mit dem Tod seiner Mutter am 11.11.1997 zu ersetzen.

4.

Die weitergehende Klage der Kläger zu 1) und 2) wird abgewiesen und zwar hinsichtlich eines in Höhe von 666,67 € geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Schmerzensgeld als unzulässig und im übrigen als unbegründet.

5.Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

a) Kosten der 1. Instanz:

Die Kläger haben die dem Beklagten zu 2) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Der Kläger zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten zu 85 %, die Gerichtskosten zu 55 % und die den Beklagten zu 1) und 3) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 50 %.

Der Kläger zu 2) trägt seine außergerichtlichen Kosten zu 70 %, die Gerichtskosten zu 30 % und die den Beklagten zu 1) und 3) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 25 %.

Die Beklagten zu 1) und 3) tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) zu 15 %, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) zu 30 % und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 25 %.

b) Kosten der 2. Instanz:

Der Kläger zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten zu 80 % und die Gerichtskosten sowie die den Beklagten zu 1) und 3) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 50 %.

Der Kläger zu 2) trägt seine außergerichtlichen Kosten zu 65 % und die Gerichtskosten sowie die den Beklagten zu 1) und 3) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 25 %.

Die Beklagten zu 1) und 3) tragen die Gerichtskosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 25 %, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) zu 20 % und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) zu 35 %

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger und die Beklagten zu 1) und 3) dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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