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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-8 U 124/03

Datum:
16.06.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 U 124/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:0616.I8U124.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Krefeld, 3 O 452/03
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. September 2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin durch Zahlung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als ihr verstorbener Ehemann ihr während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zukünftig zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet wäre.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
1

T a t b e s t a n d

234567891011121314151617212223242526272829303132

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

333435363738394041424344454647484950515253545556575859
Antrag zu 3):   3.579,50 €
60

 

 

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