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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-7 W 10/05

Datum:
12.04.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-7 W 10/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:0412.I7W10.05.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Vorsitzenden der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 21.9.2004 teilweise, nämlich hinsichtlich der Kosten-entscheidung geändert. Die Anträge der Antragsgegnerin und der Streithelferin, der Antragstellerin einen Teil der Kosten des selbständi-gen Beweisverfahrens aufzuerlegen, werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt die Streithelfe-rin.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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