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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-7 U 58/05

Datum:
07.10.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-7 U 58/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:1007.I7U58.05.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. Februar 2005 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. in dem von ihr betriebenen Krankenhaus D.-B., U. Allee, D.,

a) die Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Einbettzimmer (Einbettzim-merzuschläge) herabzusetzen und für den Zeitraum vom 25. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2004 auf Beträge neu festzulegen wie folgt:

- den Einbettzimmerzuschlag für die Einbettzimmer mit besonderem Komfort (Kate-gorie I) auf einen Betrag, der nicht höher als 114,91 EUR liegen darf,

- den Einbettzimmerzuschlag für die Einbettzimmer ohne besonderen Kom-fort (Ka-tegorie II) auf einen Betrag, der nicht höher als 104,43 EUR liegen darf,

- den Einbettzimmerzuschlag für die Einbettzimmer ohne besonderen Kom-fort und ohne Sanitärzonen (Kategorie II ohne Sanitär) auf einen Betrag, der nicht höher als 100,11 EUR liegen darf,

b) die Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Einbettzimmer (Einbettzim-merzuschläge) herabzusetzen und ab .dem 1. Januar 2005 auf Beträge neu festzulegen wie folgt:

- den Einbettzimmerzuschlag für die Einbettzimmer mit besonderem Komfort (Kate-gorie I) auf einen Betrag, der nicht höher als 115,20 EUR liegen darf,

- den Einbettzimmerzuschlag für die Einbettzimmer ohne besonderen Kom-fort (Ka-tegorie II) auf einen Betrag, der nicht höher als 104,63 EUR liegen darf,

- den Einbettzimmerzuschlag für die Einbettzimmer ohne besonderen Kom-fort und ohne Sanitärzonen (Kategorie II ohne Sanitär) auf einen Betrag, der nicht höher als 100,27 EUR liegen darf,

c) die Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Zweibettzimmer (Zweibett-zimmerzuschläge) herabzusetzen und für den Zeitraum vom 25. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2004 auf Beträge neu festzulegen wie folgt:

- den Zweibettzimmerzuschlag für die Zweibettzimmer mit besonderen Kom-fort (Kategorie I) auf einen Betrag, der nicht höher als 58,45 EUR liegen darf,

- den Zweibettzimmerzuschlag für die Zweibettzimmer ohne besonderen Komfort (Kategorie II) auf einen Betrag, der nicht höher als 50,29 EUR liegen darf,

- den Zweibettzimmerzuschlag für die Zweibettzimmer ohne besonderen Komfort und ohne Sanitärzonen (Kategorie II ohne Sanitär) auf einen Be-trag, der nicht höher als 47,05 EUR liegen darf,

d) die Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Zweibettzimmer (Zweibettzim-merzuschläge) herabzusetzen und ab dem 1. Januar 2005 auf Beträge neu festzulegen wie folgt:

- den Zweibettzimmerzuschlag für die Zweibettzimmer mit besonderen Kom-fort (Kategorie I) auf einen Betrag, der nicht höher als 58,70 liegen darf,

- den Zweibettzimmerzuschlag für die Zweibettzimmer ohne besonderen Komfort (Kategorie II) auf einen Betrag, der nicht höher als 50,46 EUR liegen darf,

- den Zweibettzimmerzuschlag für die Zweibettzimmer ohne besonderen Komfort und ohne Sanitärzonen (Kategorie II ohne Sanitär) auf einen Be-trag, der nicht höher als 47,20 EUR liegen darf,

2. in dem von ihr betriebenen Krankenhaus D.-G., G. Straße, D.,

a) die Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Einbettzimmer (Einbett-zimmerzuschlage) für den Zeitraum vom 25. Mai 2004 bis zum 31. De-zember 2004 herabzusetzen auf Beträge wie folgt:

- den Einbettzimmerzuschlag für die Einbettzimmer mit besonderem Komfort (Kategorie I) auf einen Betrag, der nicht höher als 106,66 EUR lie-gen darf,

- den Einbettzimmerzuschlag für die Einbettzimmer ohne besonderen Komfort (Kategorie II) auf einen Betrag, der nicht höher als 97,44 EUR lie-gen darf,

- den Einbettzimmerzuschlag für die Einbettzimmer ohne besonderen Komfort und ohne Sanitärzonen (Kategorie II ohne Sanitär) auf einen Betrag, der nicht höher als 95,82 EUR liegen darf,

b) die Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Einbettzimmer (Einbett-zimmerzuschläge) herabzusetzen und ab dem 1. Januar 2005 neu fest-zulegen wie folgt:

- den Einbettzimmerzuschlag für die Einbettzimmer mit besonderem Komfort (Kategorie I) auf einen Betrag, der nicht höher als 106,94 EUR lie-gen darf,

- den Einbettzimmerzuschlag für die Einbettzimmer ohne besonderen Komfort (Kategorie II) auf einen Betrag, der nicht höher als 97,63 EUR lie-gen darf,

- den Einbettzimmerzuschlag für die Einbettzimmer ohne besonderen Komfort und ohne Sanitärzonen (Kategorie II ohne Sanitär) auf einen Betrag, der nicht höher als 96,00 EUR liegen darf,

d) die Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Zweibettzimmer (Zwei-bettzimmerzuschläge) herabzusetzen und für den Zeitraum vom 25. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2004 auf Beträge neu festzulegen wie folgt:

- den Zweibettzimmerzuschlag für die Zweibettzimmer mit besonderem Komfort (Kategorie I) auf einen angemessenen Betrag, der nicht höher als 55,36 EUR liegen darf,

- den Zweibettzimmerzuschlag für die Zweibettzimmer ohne besonderen Komfort (Kategorie II) auf einen Betrag, der nicht höher als 47,66 EUR liegen darf,

- den Zweibettzimmerzuschlag für die Zweibettzimmer ohne besonderen Komfort und ohne Sanitärzonen (Kategorie II ohne Sanitär) auf einen Be-trag, der nicht höher als 46,58 EUR liegen darf,

e) die Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Zweibettzimmer (Zwei-bettzimmerzuschläge) herabzusetzen und ab dem 1. Januar 2005 neu festzulegen wie folgt:

- den Zweibettzimmerzuschlag für die Zweibettzimmer mit besonderem Komfort (Kategorie I) auf einen Betrag, der nicht höher als 55,60 EUR liegen darf,

- den Zweibettzimmerzuschlag für die Zweibettzimmer ohne besonderen Komfort (Kategorie II) auf einen Betrag, der nicht höher als 47,83 EUR liegen darf,

- den Zweibettzimmerzuschlag für die Zweibettzimmer ohne besonderen Komfort und ohne Sanitärzonen (Kategorie II ohne Sanitär) auf einen Be-trag, der nicht höher als 46,74 EUR liegen darf,

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und die Be-klagte zu 1/10.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betra-ges abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicher-heit in gleicher Höhe leistet.

 
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