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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 6/05

Datum:
20.10.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 6/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:1020.I6U6.05.00
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten zu 3. gegen das am 26. November 2004 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichts-kosten tragen die Klägerin zu ¼ und der Beklagte zu 3. zu ¾. Die außerge-richtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 3. zu ¾. Außergerichtli-che Kosten des Beklagten zu 2. werden der Klägerin auferlegt. Die außerge-richtlichen Kosten des Beklagten zu 3. trägt die Klägerin zu ¼. Im Übrigen fin-det eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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