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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 16/05

Datum:
15.12.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 16/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:1215.I6U16.05.00
 
Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin, der Streithelferin zu 1. und der Beklagten wird das am 21. Dezember 2004 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.959.655,67 EUR nebst Zinsen in Hö-he von 4,8137 % seit dem 1. Januar 1999 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel werden jeweils zurückgewiesen. Die Ausfüh-rungen im angefochtenen Urteil zur Zulässigkeit der Streitverkündung gelten als nicht geschrieben.

Die Kosten des Rechtsstreits - beider Rechtszüge - fallen der Klägerin zu 12 % und der Beklagten zu 88 % zur Last. Die Kosten der Streithelferinnen haben je-weils die Beklagte zu 88 % und im Übrigen die Streithelferinnen selbst zu tra-gen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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