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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-5 U 63/03

Datum:
22.12.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-5 U 63/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:1222.I5U63.03.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das 12. Dez. 2003 verkündete Schlussurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – geändert.

Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 07. März 2003 verkündete Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – un-ter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise wie folgt ge-ändert:

Zur Tabelle des beim Amtsgericht Augsburg – 6 IN 94/05 – geführten Insol-venzverfahrens über das Vermögen der W... AG werden Werklohnforderun-gen der Klägerin in Höhe von 8.698,75 € (7.744,51 DM aus Rechnung SR 00035/00 vom 05. April 2000 + 7.174,24 DM aus Rechnung AR 00049/00 vom 25. April 2000 + 2.094,53 DM aus Rechnung SR 00090/00 vom 31. Mai 2000, zusammen 17.013,28 DM) nebst Zinsen in Höhe von 4 % vom 11. Aug. 2000 an festgestellt.

Die weitergehende Klage gegen den Beklagten zu 1) wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreites erster Instanz sind wie folgt zu tragen:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die-se selbst zu 82 % und der Beklagte zu 1) zu 18 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen dieser selbst zu 25 % und die Klägerin zu 75 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind wie folgt zu tragen:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die-se selbst zu 86 % und der Beklagte zu 1) zu 14 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen dieser selbst zu 25 % und die Klägerin zu 75 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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