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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-4 U 150/04

Datum:
14.07.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 150/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:0714.I4U150.04.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. Juni 2004 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.427,54 € zu zahlen und ihn von der Zahlungspflicht aufgrund des Urteils des Landge-richts Berlin vom 25. Juni 2003 (84 O 4/03) gegenüber K. H., vertre-ten durch die B. B. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, K.-straße ..., B., bis zur Höhe von 64.742,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Juni 2005 frei-zustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelas-sen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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