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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 83/03

Datum:
17.02.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 83/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:0217.I2U83.03.00
 
Tenor:

1.

Die Berufung des Klägers gegen das am 1. Juli 2003 verkündete Teilurteil der 4 a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zu-rückgewiesen.

2.

Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Teilurteil der 4 a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zur Vernichtung der als schutzrechtsverlet-zend angegriffenen Erzeugnisse verurteilt worden ist (Ziffern I. 1., 2 und 3 des landgerichtlichen Urteilsausspruches).

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 70.244,81 Euro festgesetzt; hiervon entfallen 14.244,81 Euro auf die Berufung des Klägers und 56.000,00 Euro auf die Berufung der Beklagten.

R2 R4 Dr. C

 
 

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