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1.
Die Berufung des Klägers gegen das am 1. Juli 2003 verkündete Teilurteil der 4 a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zu-rückgewiesen.
2.
Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Teilurteil der 4 a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zur Vernichtung der als schutzrechtsverlet-zend angegriffenen Erzeugnisse verurteilt worden ist (Ziffern I. 1., 2 und 3 des landgerichtlichen Urteilsausspruches).
3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 70.244,81 Euro festgesetzt; hiervon entfallen 14.244,81 Euro auf die Berufung des Klägers und 56.000,00 Euro auf die Berufung der Beklagten.
R2 R4 Dr. C