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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 74/04

Datum:
19.05.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Grund- und Teilurteil
Aktenzeichen:
I-2 U 74/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:0519.I2U74.04.00
 
Tenor:

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Juni 2004 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte dazu verurteilt worden ist, der Klägerin Auskunft über die Kosten der in Abschnitt I.1. des landgerichtlichen Urteilsausspruches bezeichneten Werbung zu erteilen.

II.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Aussprüche in den Abschnitten I.2. und 4. sowie II. des angefochtenen Urteils richtet.

III.

Die Zahlungsklage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.

VI.

Der Gegenstandswert dieses Urteils beträgt 904.534,-- Euro.

VII.

Die Revision wird zugelassen.

 
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