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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 69/04

Datum:
27.10.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 69/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:1027.I2U69.04.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Juni 2004 ver-

kündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düssel-

dorf abgeändert.

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-

handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000 ,

ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs

Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insge-

samt zwei Jahren, zu unterlassen

pneumatische Schaltventile für Anlagen zum Heben und Sen-

ken des Fahrzeugaufbaus von luftgefederten Fahrzeugen , mit

einer mindestens ein mechanisches Bedienungselement auf-

weisenden Steuereinrichtung für die Stellungen Heben, Sen-

ken, Fahrt und Stop, bei denen in einem Gehäuse für min-

destens einen Luftfederkreis ein Einlassventil, ein Auslassven-

til und ein Sperrventil für eine von einem Niveauregelventil he-

rangeführte Leitung vorgesehen sind und eine Federanord-

nung zum Rückführen des Bedienungselements nach dem

Loslassen in eine dem geschlossenen Einlassventil und dem

geschlossenen Auslassventil entsprechende Stellung (Stop)

vorgesehen ist, wobei durch Beaufschlagung eines Steuerkol-

bens mit Druckluft das Schaltventil in die Stellung Fahrt

überführbar ist,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu ge-

brauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder

zu besitzen,

bei denen

die Steuereinrichtung eine durch Druckbeaufschlagung des

Steuerkolbens axial zwischen den Stellungen Stop und Fahrt verschiebbare Schaltwelle aufweist, die aus der Stellung Stop durch Verdrehen das Einlassventil zum Heben oder das Aus-lassventil zum Senken des Fahrzeugaufbaus betätigt, das Einlassventil, das Auslassventil und das Sperrventil in unter-schiedlichen axialen Ebenen zur Schaltwelle angeordnet sind, und die Schaltwelle in der Stellung Fahrt durch eine Verriegelungseinrichtung an einer Drehung gehindert ist,

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Bundesrepublik Deutschland die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. Juli 1992 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-

mengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und An

schriften der jeweiligen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-

mengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und An-

schriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-

gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-

breitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten

Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klä-

gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I. 1.

bezeichneten, seit dem 17. Juli 1992 begangenen Handlun-

gen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Voll-

streckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 500.000

abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Si-

cherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 500.000

festgesetzt.

 
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