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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 68/03

Datum:
24.02.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 68/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:0224.I2U68.03.00
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Juni 2003

verkündete Urteil der 4 b. Zivilkammer des Landge-

richts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Klägerin werden auch die Kosten des Berufungs-

rechtszuges auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die

Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Hin-

terlegung oder Sicherheitsleistung eines Betrages in Höhe

von € 50.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagten vor

der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die

Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin wegen der

Kosten gegen Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in

Höhe von € 5.500,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin

vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf

€ 1.000.000,00 festgesetzt.

 
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