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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 44/04

Datum:
28.04.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 44/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:0428.I2U44.04.00
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. April 2004

verkündete Teilurteil der 4a. Zivilkammer des Landge-

richts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,

dass Ziffer I. des Tenors des angefochtenen Teilurteils

wie folgt gefasst wird:

Die Beklagte wird – unter Abweisung der Klage im Übri-

gen – verurteilt, durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter

vor dem zuständigen Amtsgericht an Eides Statt zu versi-

chern, dass sie die Auskünfte gemäß Schreiben vom 28. Februar 2003 (Anlage K 7), 26. März 2003 (Anlage K 8), 4. April 2003 (Anlage K 9) und 28. April 2003 (Anlage K 10) so vollständig und richtig erteilt habe, wie sie dazu imstande sei.

Der Beklagten werden die Kosten des Berufungsrechts-

zuges auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die

Vollstreckung der Kläger gegen Hinterlegung oder Sicher-

heitsleistung eines Betrages in Höhe von € 4.000,00 ab-

wenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Si-

cherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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