Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 35/04

Datum:
17.11.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 35/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:1117.I2U35.04.00
 
Tenor:

A.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26. Februar 2004 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000.-- Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wie-derholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

pillenförmige Filtereinsätze, die aus einem Filterpapier hergestellt sind und mit gemahlenem Kaffee für die Zubereitung von Kaffeegetränk befüllt sind,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern

für eine Baueinheit zum Einsatz in einem Kaffeebrühgerät, die einen Be-hälter mit einem becherförmigen Innenraum enthält, der von einem Boden umrundet wird, der mindestens eine Auslassöffnung aufweist, und eine vertikale Seitenwand besitzt, die in dem becherförmigen Innenraum des Behälters angeordnet ist, wobei dieser Filtereinsatz auf dem Boden aufliegt und sich über diesen Boden in eine Position an der Seitenwand erstreckt, und bei der in diesem Boden eine Anzahl rillenförmiger Nuten vorgesehen ist, die in radialer Richtung in dem becherförmigen Innenraum zu mindestens einer der Auslassöffnungen verlaufen, und bei der im Gebrauch mit Hilfe der Kaffeebrühmaschine heißes Wasser unter Druck an der Oberseite des Behälters so eingefüllt wird, dass das Wasser von der Oberseite des Filtereinsatzes durch diesen Filtereinsatz gepresst wird, um das in dem Filtereinsatz enthaltene Kaffeemehl zu extrahieren, so dass der hergestellte Kaffeeextrakt aus dem Boden des Filtereinsatzes und dem Behälter über mindestens eine der Auslassöffnungen herausfließen kann, und bei der die einzelnen Nuten sich von einer Position, die im Abstand von der Seitenwand liegt, in eine Richtung erstrecken, die sich von der Seitenwand entfernt, der Boden aus einem horizontal nach außen gerichteten ringförmigen Bodenteil, welcher die Seitenwand umrundet, und einem inneren untertassenförmigen Bodenteil besteht, welcher einen inneren Rand des ringförmigen Bodenteils umrundet, wobei der untertassenförmige Bodenteil an dem ringförmigen Bodenteil nach unten gegen die Seitenwand geneigt ist, die Nuten in dem untertassenförmigen Bodenteil angeordnet sind und der Boden des Filtereinsatzes eine Form hat, die weitgehend der Form des Bodens des Behälters entspricht,

es sei denn, die Filterpads werden ausdrücklich und unübersehbar zur ausschließlichen Verwendung in Siebträger-Geräten zur Zubereitung von Espresso-Getränken angeboten und/oder vertrieben oder der Durchmesser des Kaffee-Bettes des Filtereinsatzes ist größer als 70 mm oder kleiner als 40 mm und auf der Packung des Filtereinsatzes ist unübersehbar und blickfangartig auf der Schauseite angegeben: "Nicht geeignet für XYZ-Kaffeepad-Maschinen“;

2.

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollständig und wahrheitsgemäß darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er (der Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem

11. August 2001 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)

der Herstellungsmengen und –zeiten,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs-kosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Filtereinsätzen unmittelbar zugeordnet werden;

dem Beklagten bleibt vorbehalten, die Namen und Anschriften der Ange-botsempfänger nach seiner Wahl statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem

11. August 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch ent-stehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

B.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

C.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 90 % dem Beklagten und zu

10 % der Klägerin auferlegt.

D.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 2,5 Millionen Euro abzuwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen seiner Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

E.

Die Revision beider Parteien wird zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank