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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 155/00

Datum:
10.02.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 155/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:0210.I2U155.00.00
 
Tenor:

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Oktober 2000 verkündete Ur-teil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 2/3 und die Beklagten 1/3 zu tragen; dies gilt nicht für die Urteilsgebühr; diese wird in vollem Umfang der Klägerin auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürg-schaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank o-der öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt bis zum 30. November 2003 102.258,38 Euro (200.000,-- DM), seit dem 1. Dezember 2003 153.387,56 Euro (300.000,-- DM) und seit dem 16. Dezember 2004 102.258,38 Euro (200.000,-- DM).

 
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