Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 117/01

Datum:
15.09.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 117/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:0915.I2U117.01.00
 
Tenor:

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Juli 2001 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

Die auf das deutsche Patent 196 46 115 gestützte Klage wird im Wege des Verzichtsurteils abgewiesen.

II.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin

1.

werden die Beklagten verurteilt,

a)

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, im Geltungsbereich des deutschen Teiles des europäischen Patents 0 881 950

aa)

Temperierblöcke für Laborthermostate zur Erzeugung eines sich im Temperierblock erstreckenden, im wesentlichen linearen Temperaturgradi-enten, mit Aufnahmen an einer Aufnahmeseite zur Aufnahme der mit Probeflüssigkeit gefüllten Bereiche von Behältern und mit wenigstens zwei in Richtung des zu erzeugenden Temperaturgradienten hintereinanderliegenden, den Temperierblock wärmeleitend kontaktierenden Temperiereinrichtungen, die mit aneinander grenzenden Feldern der der Aufnahmeseite gegenüberliegenden Kontaktierseite des Temperierblockes in großflächigem Kontakt stehen und denen Aufnahmen gegenüberliegen, wobei die Temperiereinrichtungen an eine Regeleinrichtung angeschlossen sind, die zur Steuerung der Temperiereinrichtungen derart ausgebildet ist, dass die Temperiereinrichtungen zur Erzeugung eines Temperaturgradienten auf unterschiedliche, in der Richtung ansteigende Temperaturen bringbar sind,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen jeder der Temperiereinrichtungen jeweils mehrere in Gradientenrichtung hintereinanderliegende Aufnahmen gegenüberliegen;

und/oder

bb)

Temperierblöcke für Laborthermostate gemäß vorstehend II. 1. a) aa) ge-werbsmäßig zur Verwendung zur Erzeugung eines im wesentlichen linea-ren Temperaturgradienten durch unterschiedliche Temperierung der Temperiereinrichtungen anzubieten oder in Verkehr zu bringen;

b)

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu II. 1. a) aa) bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 9. Januar 1999 bis zum 6. August 2004 begangen haben, und zwar unter Angabe

aa)

der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

bb)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

cc)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

dd)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auf-lagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin für die zu II. 1. a) aa) bezeichneten, in der Zeit vom 9. Januar 1999 bis zum 6. August 2004 begangenen Handlungen eine an-gemessene Entschädigung zu zahlen.

3.

Die weitergehende Anschlussberufung, soweit darüber nach der teilweisen Rücknahme der auf das europäische Patent 0 881 950 gestützten Anträge noch zu entscheiden ist, wird zurückgewiesen.

III.

Die Klägerin hat die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten zu tragen.

Von den im Berufungsverfahren bis zur Rücknahme des Antrages der Klägerin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Verletzung des europäischen Patents 0 881 950 sowie des darauf rückbezogenen Rechnungslegungsantrages im Termin vom 9. Juni 2005 entstandenen Kosten haben die Klägerin 72 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 28 % zu tragen.

Die danach entstandenen Kosten werden der Klägerin zu 64 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 36 % auferlegt.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 200.000,- € abwen-den, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt:

a) bis zum 19. Juli 2004:

255.645,94 € (= 500.000,- DM), die allein auf die Berufung der Beklag-ten entfallen;

b) vom 20. Juli 2004 bis zur Rücknahme des Antrages auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und des darauf rückbezogenen Rechnungsle-gungsantrages im Termin vom 9. Juni 2005:

260.000,- €, von denen 255.645,94 € auf die Berufung der Beklagten und 260.000,- € auf die Anschlussberufung der Klägerin entfallen, wobei sich diese Werte bis zum Betrag von 255.645,94 € decken;

c) seitdem:

255.645,94 €; dieser Betrag entfällt voll auf die Berufung der Beklagten und in Höhe von 200.000,- € zugleich auf die Anschlussberufung der Klägerin, wobei sich die Werte bis zum Betrag von 200.000,- € decken.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank