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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 103/01

Datum:
30.06.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 103/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:0630.I2U103.01.00
 
Tenor:

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Juni 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit das Landgericht ihr entsprochen hatte.

II.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird unter Abweisung der auf das europäischen Patent 0 828 985 gestützten Klage zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 102.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

V.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 2.045.167,52 Euro (4 Milli-onen DM) bis zum 10. Mai 2002, 4 Millionen Euro seit dem 10. Mai 2002 und 2 Millionen Euro seit dem 4. Oktober 2004.

 
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