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Auf die sofortige Beschwerde des Zweitbeklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld - Rechtspfleger - vom 13. Mai 2005 aufgehoben, soweit darin zum Nachteil des Zweitbeklagten entschieden worden ist.
Insoweit wird das Kostenfestsetzungsgesuch der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Beschwerdewert: EUR 1.548,00
Gründe
2I.
3Die Klägerin hat von dem Zweitbeklagten und zwei weiteren Beklagten rückständige Leasingraten und Schadensersatz nach fristloser Kündigung des Leasingvertrages verlangt. Gegen die Beklagten zu 1) und 2) hat sie im schriftlichen Vorverfahren am 20. Juli 2004 ein Teilversäumnisurteil erwirkt, das diesen beiden Beklagten an Verkündungs statt am 10. (Erstbeklagter) und 11. August 2004 (Zweitbeklagter) zugestellt wurde. In diesem Urteil ist die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten worden.
4Nachdem auch der Drittbeklagten die Klage hatte zugestellt werden können, erging am 9. September 2004 im schriftlichen Verfahren gegen alle Beklagten ein Schlussver-säumnisurteil, in dem u.a. die Kosten des Rechtsstreits allen Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt worden sind. Dieses Urteil ist nur der Klägerin und der Drittbeklagten an Verkündungs statt am 29. September 2004 zugestellt worden. Auf Antrag der Klägerin hat der Rechtspfleger durch den angefochtenen Beschluss gegen alle Beklagten als Gesamt-schuldner Kosten in Höhe von 1.548,00 EUR festgesetzt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Zweitbeklagten, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat. Durch Verfügung vom 1. Juni 2005 ist dem Zweitbeklagten eine Kopie des Schlussversäumnisurteils übersandt worden.
5II.
61.
7Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
8Der Kostenfestsetzung gegen den Zweitbeklagten fehlt es an der notwendigen Kostengrundentscheidung. Dieser Mangel des Verfahrens führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, weil diesem im Verhältnis zu dem Zweitbeklagten die Entscheidungsgrundlage fehlt.
9Voraussetzung der Bindung ist aber ein zur Vollstreckung geeigneter Titel, der die Entscheidung enthält, wer die Kosten zu tragen hat (vgl. Zöller/Herget aaO. Rn. 2; BGH NJW-RR 1991, 1021). Ohne wirksame Kostengrundentscheidung hat eine Festsetzung zu unterbleiben. So liegen die Dinge hier zum Nachteil der Klägerin.
11Die Kostengrundentscheidung findet sich - verfahrensrechtlich einwandfrei - erst in dem Schlussversäumnisurteil vom 9. September 2004. Diesem kommt indessen im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2) keine Wirksamkeit zu.
13Des Weiteren werden nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Versäumnisurteile nach schriftlichem Vorverfahren, die an Verkündungs Statt gemäß §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO zuzustellen sind, erst durch die Zustellung an beide Parteien existent, so dass auch erst mit der letzten Zustellung eine Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt wird (vgl. BGH NJW 1996, 1969, 1970; NJW 1994, 3359, 3360; VersR 1982, 596, 597). Die dagegen erhobenen Praktika-bilitätsbedenken (vgl. Schneider NJW 1978, 833 aaO) rechtfertigen es nicht, entgegen der gesetzlichen Regelung des § 310 Abs. 3 ZPO auf Säumnisentscheidungen nach § 331 Abs. 3 ZPO die Anfechtungs- und Verlautbarungsregeln des § 329 Abs. 2 ZPO für nicht verkündete Beschlüsse anzuwenden (BGH NJW 1994, 3360). Daran fehlt es hier.
15Da das vom Landgericht im schriftlichen Vorverfahren vorbereitete Schlussversäumnisurteil unter diese Vorschrift fiel, hätte nur eine Verlautbarung durch Zustellung an alle Parteien den gesetzlichen Formerfordernissen entsprochen. Hier wurde nur der Klägerin und der Drittbeklagten zugestellt, nicht aber den beiden anderen Beklagten. Diese Zustellungen konnten den Mangel des Urteils im Verhältnis zum Zweitbeklagten nicht ersetzen.
16Auf die Prozessrechtsverhältnisse der Klägerin zu den Beklagten ist § 61 ZPO anzuwenden, weil es sich bei den Beklagten um einfache Streitgenossen handelt. Nach dieser Vorschrift stehen die einzelnen Streitgenossen dem Gegner grundsätzlich selbständig gegenüber. Jeder Streitgenosse führt seinen eigenen Prozess - trotz äußerlicher Verbindung der Verfahren - formell und inhaltlich unabhängig von dem anderen, ohne dass die jeweiligen Handlungen Vorteile und Nachteile für andere Streitgenossen bewirken (BGH NJW-RR 2003, 1344; 1989, 1099; GRUR 1984, 37). Zustellungen haben entsprechend § 63 ZPO an sämtliche Streitgenossen zu erfolgen (Zöller/Vollkommer aaO. § 63 Rn, 2).
17Nach diesen Grundsätzen war auch dem Zweitbeklagten das Schlussversäumnisurteil zuzustellen. Denn er war an dem Rechtsstreit noch so lange beteiligt, wie über die Kosten nicht entschieden worden war, auch wenn der Rechtsstreit durch das Teilversäumnisurteil vom 20. Juli 2004 in der Hauptsache sein Ende gefunden hatte. Die noch fehlende Entscheidung über die Kosten ist zwar gemäß § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu treffen. Daher wird die rechtskräftig ausgeschiedene Partei trotz noch offener Kostenentscheidung bis zur Verkündung der Schlussentscheidungen nicht mehr am Rechtsstreit beteiligt (vgl. Zöller/Vollkommer aaO. § 63 Rn 1). Deshalb ist es auch nicht erforderlich, der nur noch hinsichtlich der Kosten betroffenen Partei eine Ladung zur letzten mündlichen Verhandlung zuzustellen oder sie vom Verkündungstermin zu benachrichtigen. Wird dann eine den ausgeschiedenen Streitgenossen belastende Kostenentscheidung verkündet, so geschieht dies öffentlich (§§ 173 GVG, 310 ZPO). Damit würde die Schlusskostenentscheidung jedenfalls den Mindestanforderungen der Verlautbarung (s.o. I b. bb. ) genügen. Ergehen aber auch die Schlussentscheidungen nach §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO so unterbleibt eine der öffentlichen Verkündung vergleichbare Verlautbarung gegenüber dem ausgeschiedenen Streitgenossen, wenn sie ihm - wie hier dem Zweitbeklagten - nicht auch zugestellt wird.
18Zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und dass die Parteien von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden. Mit dem Wesen der Verlautbarung nicht unvereinbar wäre daher eine Bekanntgabe des Urteils durch Verkündung in öffentlicher Sitzung statt durch Zustellung , da dies eine gesetzlich vorgesehene, wenn auch anderen Urteilen vorbehaltene Verlautbarungsform (§ 310 Abs. 3 ZPO) erfüllt hätte. Wird z. B. ein unter § 310 Abs. 1 ZPO fallendes Urteil den Parteien an Verkündungs Statt förmlich zugestellt, liegt deshalb kein Verstoß gegen unverzichtbare Formerfordernisse, sondern ein auf die Wahl der Verlautbarungsart beschränkter Verfahrensfehler vor (vgl. BGH NJW 2004, 2019, 2020; VersR 1984, 1192, 1993; Stein/Jonas, ZPO 21. Aufl., § 310, Rn. 26; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 310, Rn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 310, Rn. 6).
20Nach diesen Grundsätzen ist das Schlussversäumnisurteil vom 9. September 2004 im Verhältnis zu dem Zweitbeklagten nicht wirksam verlautbart worden. Zwar war dies keineswegs beabsichtigt. Im Gegenteil: Das Urteil ist mit Willen der erkennenden Einzelrichterin in den Geschäftsgang gelangt. Bei der Verlautbarung ist aber ein entscheidender Fehler unterlaufen, weil die Geschäftsstelle nicht die Zustellung des Urteils an die Klägerin und den Zweitbeklagten angeordnet hat und sie daher auch unterblieben ist.
21Ferner ist auch die Zustellung an den Zweitbeklagten durch das Landgericht bisher nicht nachgeholt worden, womit sich der Fehler hätte beheben lassen (vgl. BGH NJW 2004, 2020). Die am 1. Juni 2005 verfügte, formlose Übersendung einer Kopie des Schluss-versäumnisurteils an den Zweitbeklagten konnte den Zustellungsmangel nicht heilen, weil sie den o. a. Formvorschriften immer noch nicht entsprach.
22Die fehlende Heilung des Zustellungsmangels wird auch durch folgende Überlegung bestätigt: Hätte es sich bei der Kostenentscheidung um eine Beschluss-Entscheidung gehandelt, die wie z. B. im Falle der §§ 269 Abs. 3 und 4, 516 Abs. 3 ZPO einen Vollstreckungstitel bildete, hätte gemäß § 329 Abs. 3 ZPO zugestellt werden müssen. Dass "Vollstreckungstitel" im Sinne von § 329 Abs. 3 ZPO anders verstanden werden muss als ein "zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel" im Sinne von § 103 ZPO ist nicht erkennbar, auch wenn in beiden Fällen die Kostengrundentscheidung selbst mangels Bestimmtheit gar nicht vollstreckbar ist, sondern erst noch der Konkretisierung durch die Kostenfestsetzung bedarf (vgl. zu § 103 ZPO Zöller/Herget aaO. Rn. 21 "Auslegung"). Erst recht gilt dies für das Schlussversäumnisurteil. Denn es ist eine Ergänzung des vorausgegangenen, eine Kostenentscheidung nicht enthaltenden Teilurteils. Das Schlussurteil bildet infolgedessen in diesem Umfang mit dem Teilurteil ein einheitliches, untrennbares Ganzes ( vgl. BGH NJW 1984, 495).
23II.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
26Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 ZPO nicht vorliegen.
27Düsseldorf, 20.09.2005
2824. Zivilsenat
29Z
30Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
31als Einzelrichter