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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 257/03

Datum:
10.05.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-24 U 257/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:0510.I24U257.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 7 O 419/02
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehen-den Rechtsmittels das am 6. November 2003 verkündete Urteil der 7. Zivil-kammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger wird unter Abweisung der weitergehenden Widerklage ver-urteilt, an die Beklagte 37.223,44 EUR nebst Zinsen von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2003 zu zahlen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger die Ge-richtskosten und die der Beklagten erwachsenen außergerichtlichen Auslagen zu 80% sowie die dem Nebenintervenienten erwachsenen außergerichtlichen Auslagen ganz, die Beklagte die Gerichtskosten und die dem Kläger erwachsenen außergerichtlichen Auslagen zu 20%; Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden dem Kläger zu 70%, der Be-klagten zu 30% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelas-sen, die jeweils gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Be-trags abzuwenden, es sei denn, die jeweilige Gegenseite leistet vorher Sicherheit in gleicher Höhe.

 
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