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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-22 U 74/04

Datum:
05.12.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-22 U 74/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:1205.I22U74.04.00
 
Rechtskraft:
ja
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten wird das am 25. Mai 2004 verkündete Vorbehalts- und Teilurteil III der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 71.167,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über der Spitzenrefinan-zierungsfazilität der Europäischen Zentralbank seit dem 26.04.2002 zu zahlen.

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt hinsichtlich der Klageforderungen aus dem Bauvorhaben lfd. 8 in Höhe von 232,43 €, aus dem Bauvorhaben lfd. 9 in Höhe von 533,78 € und aus dem Bauvorhaben lfd. 12 in Höhe von 2.179,00 €. Die Klage ist weiterhin dem Grunde nach gerechtfertigt wegen eines Anspruchs aus dem Bauvorhaben lfd. Nr. 1 in Höhe von 440, 68 €; insoweit wird die Entscheidung unter den Vorbehalt über die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Gegenanspruch aus dem Bauvorhaben lfd. Nr. 14 gestellt.

In Höhe von 4.319,45 € wird die Klage abgewiesen.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht Krefeld zurückverwiesen, soweit die Klageforderung die Vergütungsansprüche aus aus dem Bauvorhaben lfd. Nr. 20 in Höhe von 4.164,00 € und aus den Bauvorhaben lfd. Nrn. 14 insgesamt betrifft.

Die weitergehende Berufung des Klägers und die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Voll-streckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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