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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 40/05

Datum:
21.06.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 40/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:0621.I20U40.05.00
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 11. Februar 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich das Verbot darauf bezieht, sich in Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung von schwerbehinderten Menschen nach den §§ 85-92 SGB IX vor dem zuständigen Integrationsamt für Antragsteller, insbesondere von den Firmen T., T. Servicegesellschaft mbH, in E. bevollmächtigen zu las-sen, für dieselben Anträge auf Zustimmung zu Änderungskündigun-gen und/oder zu ordentlichen Kündigungen zu stellen sowie für die-selben als bevollmächtigte Interessenvertreterin gegenüber dem In-tegrationsamt in K. sowie der Fürsorgestelle der Stadtverwaltung in D. aufzutreten und diese zu vertreten sowie im Zuge von Krisenbera-tungen vor dem Integrationsamt Hinweise auf Zustimmungspflichten zur Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern zu erteilen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer-legt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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