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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 36/05

Datum:
13.09.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 36/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:0913.I20U36.05.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weiterge-henden Rechtsmittels das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 02. Februar 2005 teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ord-nungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

gegenüber Letztverbrauchern grundpreisangabepflichtige Waren anzubieten und/oder zu bewerben, wenn neben dem Endpreis nicht auch der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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