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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-19 W 11/04 AktE

Datum:
20.10.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-19 W 11/04 AktE
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:1020.I19W11.04AKTE.00
 
Tenor:

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 22.09.2004 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Te-nor des angefochtenen Beschlusses zum Zinsausspruch dahinge-hend ergänzt wird, dass die bare Zuzahlung von 18,21 EUR pro Stamm- und Vorzugsaktie ab dem 01.12.2000 bis zum 11.04.2002 mit 2 % über dem jeweiligen Basiszins und seit dem 12.04.2002 mit 2 % über dem Basiszins des § 247 BGB zu verzinsen ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außerge-richtlichen Kosten der Antragsteller trägt die Antragsgegnerin, die auch die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre zu tragen hat.

Der Beschwerdewert wird auf 200.000,00 EURO festgesetzt.

 
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