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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-18 U 238/00

Datum:
06.07.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Senat für Zivilsachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-18 U 238/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:0706.I18U238.00.00
 
Tenor:

Das am 4. April 2001 verkündete Versäumnisurteil des Senats wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düssel-dorf vom 19.09.2000 insoweit zurückgewiesen wird, als die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 45.709,49 € nebst 5 % Zinsen seit dem 22.10.1998 zu zahlen. Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgeho-ben, das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 3/10 und die Be-klagte 7/10, mit Ausnahme der durch die Säumnis im Termin vom 04.04.2001 bedingten Kosten, welche die Beklagte alleine trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 5.000 € ab-wenden, die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 82.000 €, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstre-ckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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