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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-17 U 55/04

Datum:
29.04.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-17 U 55/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:0429.I17U55.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 25 O 74/01
 
Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird das am 25. Febru-ar 2004 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landge-richts Duisburg auf die Anschlussberufung des Beklagten teilweise abgeän-dert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.251,81 € Zug um Zug gegen Freistellung des Beklagten durch den Kläger von allen Eventualverbindlich-keiten für Kredite der B. GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsge-richts Oberhausen unter der HRB-Nr. XX, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits werden zu 47/50 dem Kläger und zu 3/50 dem Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat insgesamt der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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