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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 W 24/05

Datum:
01.06.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-16 W 24/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:0601.I16W24.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 41 O 88/04
Leitsätze:

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a, § 5 Abs. 3 ArbGG; § 92 a HGB

1. Ergibt der Vortrag des klagenden Unternehmers, der Rückforderungsansprüche gegen den Handelsvertreter geltend macht, dass der Handelsvertreter als so genannter Einfirmenvertreter i.S.d. § 92 a HGB anzusehen ist und er nicht mehr als die in § 5 Abs. 3 ArbGG bezeichnete Vergütung bezogen hat, so ist für seine Klage gegen den Handelsvertreter die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben.

2. Eine Beweisaufnahme über die Rechtswegzuständigkeit ist nicht erforderlich. Das gilt auch dann, wenn zuständigkeits- und anspruchsbegründende Tatsachen zusammenfallen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der

11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom

24. Februar 2005 abgeändert:

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Darmstadt verwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 6.000,-- EUR festgesetzt.

 
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