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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 U 50/05

Datum:
25.11.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-16 U 50/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:1125.I16U50.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 3 O 198/04
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Februar 2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.855,46 Euro nebst Zinsen in

Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Oktober 2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 80 % und der Beklagten zu 20 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 14 % und die Beklagte zu 86 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils seitens der gegneri-schen Partei jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditin-stituts erbracht werden.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 
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