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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 U 160/04

Datum:
28.10.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-16 U 160/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:1028.I16U160.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 5 O 521/03
Leitsätze:

Art. 1 § 3 Nr. 8 Rechtsberatungsgesetz

1.

Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 3 Nr. 8 RberG sind nur erfüllt, wenn besondere Umstände vorliegen, welche die gerichtliche Einziehung der konkreten Forderung durch einen Verbraucherverband im Interesse des Verbraucherschutzes erfordern. Es genügt nicht, dass sich im Rahmen des Rechtsstreits Fragen stellen, die für Verbraucher von Interesse sind, also irgendein verbraucherrechtlicher Sachzusammenhang oder ein "Kollektivinteresse" besteht (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2003 - I - 16 U 197/02 -, abgedruckt in NJW 2004, 1532 und WM 2004, 319).

2.

Diese Anforderungen sind nicht gegeben, wenn ein Verbraucherverband Vorfälle eines Kartenmissbrauchs zu Lasten verschiedener Verbraucher verbindet und eine Sammelklage gegen das Bankinstitut erhebt, welches das jeweilige Konto der Betroffenen mit den abgehobenen Beträgen belastet hat.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Oktober 2004 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Be-trages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditin-stituts erbracht werden.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 
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