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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 66/05

Datum:
16.11.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-15 U 66/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:1116.I15U66.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 3 O 70/04
Schlagworte:
Umzugsgut; Darlegung; Schadenshöhe, Schätzung; Mindestschaden
Normen:
HGB §§ 451, 437, 425 Abs. 1; ZPO §§ 138 Abs. 1, 287
Leitsätze:

1. Der Frachtführer kann den Gewahrsam an in seiner Obhut zu Schaden gekommenen Sachen jedenfalls dann nicht mit Nichtwissen bestreiten, wenn er den Schaden vor der Ablieferung durch seine Leute selbst entdeckt hat und seinerseits umgehend einen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragt hat.

2. Zu den Anforderungen, die an den Sachvortrag zur Schadenshöhe bei aus vielen verschiedenen Teilen bestehendem Umzugsgut zu stellen sind.

Steht fest, dass dem Geschädigten ein erheblicher Schaden entstanden ist, fehlt es aber an ausreichenden Darlegungen zu dessen Höhe, darf die Klage grundsätzlich nicht umfänglich abgewiesen werden, sondern es ist zu versuchen, wenigstens einen Mindestschaden zu schätzen. Hiervon darf nur dann abgesehen werden, wenn jegliche konkrete Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen.

Rechtskraft:
Ja
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. März 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve - Aktenzeichen: 3 O 70/04 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.114,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. März 2004 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 77% und die Be-klagte zu 23%. Die Kosten des Berufungsrechtszuges tragen der Kläger zu 35% und die Beklagte zu 65%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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