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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 58/05

Datum:
07.12.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-15 U 58/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:1207.I15U58.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 8 O 1/04
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil der 1. Kammer für Han-delssachen des Landgerichts Kleve vom 17. Dezember 2004 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 23.195,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.Oktober 2002 erledigt ist.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 64.982,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die

Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 120

% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die

Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe

leistet.

 
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