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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 35/04

Datum:
19.01.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-15 U 35/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:0119.I15U35.04.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. Januar 2004 verkündete Urteil der

2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche aus dem Avalkreditvertrag vom 19. November 1985 zum Zwecke der Über-nahme einer Mietbürgschaft zur Verpflichtung in Höhe von 150.000,00 DM zu-stehen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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