Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 23/05

Datum:
02.11.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-15 U 23/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:1102.I15U23.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 22 O 159/03
Schlagworte:
Frachtführerhaftung; Verschulden; Leichtfertigkeit, Haftungshöchstbetrag
Normen:
HGB §§ 425 Abs. 1, 431 Abs. 1, 435 HGB
Leitsätze:

1. Wer einen Auflieger über das Wochenende auf einem in einem Gewerbegebiet gelegenen verschlossenen, nachts beleuchteten und in unregelmäßigen Abständen von einem Bewachungsunternehmen bestreiften Firmengelände abstellt, handelt nicht leichtfertig und in dem Bewusstsein, das ein Schaden wahrscheinlich eintreten werde, wenn der gesamte Auflieger nebst Ladung vom Gelände entwendet wird.

2. Bei der Berechnung des Haftungshöchstbetrages nach § 431 HGB ist das Gewicht von Teilen der Ladung, die der Versender später wieder erlangt, nicht vom maßgeblichen Rohgewicht der Sendung abzuziehen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Dezember 2004 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg - Akten-zeichen 22 O 159/03 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmit-tels und der Anschlussberufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.121,78 EUR nebst 5% Zinsen aus 97.545,87 EUR für die Zeit vom 16. August 2002 bis zum 14. August 2003 sowie aus 31.121,78 EUR für die Zeit vom 15. August 2003 bis zum 26. August 2003 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 31.121,78 EUR seit dem 27. August 2003 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 27% die Beklagte und zu 73% die Klä-gerin.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, ei-ne Vollstreckung des jeweils anderen Teils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank