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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 196/04

Datum:
11.05.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-15 U 196/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:0511.I15U196.04.00
 
Leitsätze:

I-15 U 196/04

Urteil vom 11. Mai 2005 (rechtskräftig)

L e i t s a t z :

1. Die Übermittlung unrichtiger Daten an die Schufa ist nicht von einem berechtigten Interesse des Kreditinstitutes gedeckt. Unrichtig in diesem Sinne sind auch solche Daten, die zwar für sich genommen zutreffen, durch die aber infolge fehlender Voreintragungen der unrichtige Eindruck eines aktuellen vertragswidrigen Verhaltens hervorgerufen wird.

2. Würde der Widerruf einer unrichtigen Datenübermittlung an die Schufa den unzutreffenden Eindruck hervorrufen, eine Darlehensverbindlichkeit sei vertragsgemäß getilgt worden, reduziert sich der Beseitigungsanspruch des Bankkunden auf einen Richtigstellungsanspruch.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6.8.2004 verkündete Teilaner-kenntnis- und Schlussurteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Aktenzeichen: 15 O 64/04 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die gegenüber der Schufa zum 16.10.2003, 02.01.2004 und 02.04.2004 abgegebenen Meldungen "Konto in Ab-wicklung" zum Konto ..... zu widerrufen.

Der Beklagten wird untersagt, hinsichtlich des unter der Kundennum-mer ..... bei der Beklagten geführten Kredites und des Kontos ..... Negativmerkmale an die Schufa zu melden, sofern keine neueren Ver-tragsverstöße der Klägerin vorliegen. Für jeden Fall der Zuwiderhand-lung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, angedroht.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die gegenüber der Schufa mit Schreiben vom 6.8.2003 übermittelten Einträge "Saldovergleich" in Hö-he von 11.000,00 EUR, zahlbar in monatlichen Raten von 260,00 EUR ab 05.06.2003 sowie "Schuldsaldo" per 06.08.2003 in Höhe von 10.480,00 EUR, dahingehend zu berichtigen, dass diese Eintragungen Folge der am 13.8.1998 erfolgten Kündigung des Kreditvertrages wegen Zahlungs-verzuges und nicht Folge eines aktuellen vertragswidrigen Verhaltens sind.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3; die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgeho-ben.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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