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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 125/05

Datum:
15.11.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 125/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:1115.I10W125.05.00
 
Leitsätze:

Im Kostenfestsetzungsverfahren ist auch die während des Beschwerdever-fahrens erfolgte und im Beschwerdeverfahren vorgetragene Anzeige der Masseunzulänglichkeit bei dem Insolvenzgericht zu berücksichtigen. Die Anzeige der Masseunzulässigkeit nach § 208 Abs. 1 InsO hindert nicht nur den Erlass, sondern auch die Aufrechterhaltung eines bereits erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbe-schluss des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin – vom 03.03.2005 aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 22.12.2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

 
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