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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 104/05

Datum:
01.12.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 104/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:1201.I10W104.05.00
 
Leitsätze:

RVG VV-Nr. 3105

Ergeht auf den Einspruch gegen ein (erstes) Versäumnisurteil ein (zweites) Ver-säumnisurteil, so löst die Vertretung im zweiten Termin keine 1,2 Terminsgebühr nach RVG VV-Nr. 3104 aus. Vielmehr entsteht für jeden Termin eine 0,5 Terminsge-bühr nach RVG VV-Nr. 3105, die jedoch gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG nur einmal gefordert werden kann.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den ihren Kostenfestset-zungsantrag vom 29.06.2005 zurückweisenden Beschluss des Landge-richts Düsseldorf – Rechtspflegerin – vom 03.08.2005 (Bl. 73 f GA) wird zu-rückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

 
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