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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 80/05

Datum:
15.12.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 80/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:1215.I10U80.05.00
 
Leitsätze:

BGB §§ 252, 535, 546 a

1. Eine Vorenthaltung scheidet aus, wenn der Vermieter die Rücknahme der Mietsache ablehnt, weil er der Auffassung ist, der Mieter müsse noch Reno-vierungsarbeiten in den Mieträumen ausführen.

2. Der Umstand, dass die Mieträume in verwahrlostem Zustand zurückgegeben werden, begründet keinen Anspruch auf weitere Nutzungsentschädigung, son-dern - allenfalls - Schadensersatzansprüche.

3. Behauptet der Vermieter, ihm sei durch die verspätete Rückgabe des Mietob-jekts ein konkreter Mietausfallschaden entstanden, muss er dartun, wann, an wen und zu welchem Mietzins er das gesamte Mietobjekt oder zumindest ein-zelne Teile davon bei rechtzeitiger Herausgabe hätte vermieten können.

4. Entspricht die Abrechnung der Kaltwasser- und Abwasserkosten einer Gast-stätte nach Personen nicht den Vorgaben des Pachtvertrags (hier: Abrech-nung nach Wasserzählern), stellt diese Abweichung lediglich einen inhaltli-chen Fehler dar, der die formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung nicht beeinträchtigt und auf den sich der Pächter nicht berufen kann, weil er hier-durch nicht benachteiligt wird.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11. Mai 2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise ab-geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger und den Zeugen Thomas P. als Gesamtgläubiger 8.390,40 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins-satz seit dem 12.1.2004 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 15 %, der Beklagte zu 85 %.

Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 11 %, der Beklagte

zu 89 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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