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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 76/05

Datum:
22.12.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 76/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:1222.I10U76.05.00
 
Leitsätze:

ZPO §§ 337, 345, 514 Abs. 2

1. Der Rechtsmittelkläger, der sich wegen unverschuldeter Säumnis gegen ein Zweites Versäumnisurteil wendet, muss bereits in der Berufungsbegrün-dung schlüssige, konkrete Tatsachen dafür behaupten, dass die Vorausset-zungen für die Säumnis im Einspruchstermin nicht vorgelegen haben.

2. Die plötzliche Erkrankung eines Rechtsanwalts kann ein unabwendbarer Zufall sein kann, der es rechtfertigt, den Einspruchstermin gemäß § 337 ZPO von Amts wegen zu vertagen. Das gilt aber nur für den Fall, dass der Termin trotz aller sonstigen Maßnahmen, die der Anwalt auch für den Fall einer etwaigen Verhinderung durch Erkrankung oder aus anderem Grunde treffen muss und getroffen hat, nicht eingehalten werden kann.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 14. März 2005 verkündete II. Versäumnisurteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf wird als unstatthaft verworfen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klä-gerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu voll-streckenden Betrags leistet.

 
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