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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 73/04

Datum:
10.03.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 73/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:0310.I10U73.04.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.03.2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düs-seldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teil-weise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 138.010,95 EUR nebst 4 % Zinsen aus 4.382,83 EUR für die Zeit

vom 04.06.1998 bis zum 31.12.1999,

aus jeweils weiteren 18.727,68 EUR für die Zeit

vom 04.07.1998 bis zum 31.12.1999,

vom 04.08.1998 bis zum 31.12.1999,

vom 04.09.1998 bis zum 31.12.1999,

vom 04.10.1998 bis zum 31.12.1999,

vom 04.11.1998 bis zum 31.12.1999,

vom 04.12.1998 bis zum 31.12.1999,

vom 04.01.1999 bis zum 31.12.2000 und

aus 10.612,35 EUR für die Zeit

vom 05.02.1999 bis zum 31.12.1999 sowie

aus 110.343,43 EUR ab

dem 01.01.2000 und

aus 27.667,49 EUR

ab dem 01.01.2001

zu zahlen;

hiervon jedoch in Höhe von 19.202,28 EUR nur Zug um Zug gegen Her-ausgabe der 160 Stühle, Rohrgestell/Kunststoff geflochten, Modell Schwarz/schwarz und der 40 Aluminium Edelstahl Tische, 3-füßig,

60 x 60 und in Höhe weiterer 300 EUR nur Zug um Zug gegen Heraus-gabe des Hochdruckreinigers der Firma Raab Kärcher, Modell 120.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu

25 % und der Beklagte zu 75 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 6 % und dem Beklagten zu 94 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils an-deren Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des je-weils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstre-ckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Be-trages leistet.

 
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