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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 30/04

Datum:
30.06.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 30/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:0630.I10U30.04.00
 
Leitsätze:

BGB § 398

InsO § 166

ZPO § 265 Abs. 2

1. § 265 Abs. 2 ZPO findet auf eine nach Anhängigkeit aber vor Rechtshän-gigkeit der Klage vorgenommene Abtretung keine Anwendung.

2. Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer „stillen“ Sicherungs-zession.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Januar 2004 verkünde-te Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts

Düsseldorf abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung

Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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