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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 20/05

Datum:
29.09.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 20/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:0929.I10U20.05.00
 
Leitsätze:

BGB §§ 535, 536 Abs. 1, 543

1. Haben Eheleute eine Gaststätte (Pizzeria) gemietet oder gepachtet, kann die Kündigung wirksam nur gegenüber allen Vertragspartnern gekündigt werden kann, es sei denn einer von ihnen ist bereits vor Ausspruch der Kündigung aus dem Miet-/Pachtvertrag ausgeschieden. Dass der Ehemann seiner von ihm ge-trennt lebenden Ehefrau Hausverbot erteilt und dies der Geschäftsführung der Vermieterin/Verpächterin mitgeteilt haben soll, rechtfertigt ebenso wenig eine Ent-lassung der Ehefrau aus dem Miet-/Pachtvertrag, wie der Umstand, dass diese schon seit mehr als zwei Monaten nicht mehr in dem Ladenlokal gesehen worden sein soll.

2. Ist dem Vermieter die Anschrift eines der Mieter/Pächter nicht bekannt, muss er die Kündigung ggf. öffentlich zustellen lassen.

3. Setzt eine Kündigung aus wichtigem Grund nach den vertraglichen Vereinbarun-gen einen nachhaltigen Verstoß gegen die Interessen und Unternehmensziele des Vermieters/ Verpächters voraus, ist hierfür ein sich über einen längeren Zeit-raum hinziehender erheblicher Vertragsverstoß erforderlich.

4. Ein Mangel der Miet-/Pachtsache i.S. des § 536 BGB liegt vor, wenn der Vermie-ter/Verpächter

§ dem Mieter/Pächter den Schlüssel des für die Warenanlieferung bestimmten Ne-beneingangs entzieht,

§ die Stromzufuhr unterbricht,

§ die Auswechselung der an die Gastronomieräume angrenzenden Schwingtür zur Küche gegen eine fest verschlossene Tür vornimmt, so dass dem Mieter/Pächter eine Nutzung der Pizzeria im Gastronomie- und Thekenbereich nicht mehr mög-lich ist

§ seinem für die Bedienung der Gäste zuständigen Personal untersagt, die Speisen des Mieter/Pächters zu servieren,

§ es duldet, dass sein Personal potentiellen Kunden mitteilt, die Pizzeria existiere nicht mehr.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Dezember 2004 verkün-dete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.524,84 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.10.2004 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 93,3 %, die Beklag-ten zu 6,7 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klä-gerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leis-tet.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklag-ten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstrecken-den Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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