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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 196/04

Datum:
19.05.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 196/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:0519.I10U196.04.00
 
Leitsätze:

BGB §§ 240, 242, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 536 Abs. 1, 536 b, 539 Abs. 2, 543

Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 136

StPO § 244 Abs. 3 analog

1. Zur Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen wiederhol-ten Wassereintritts infolge Rheinhochwassers in den Keller der gemieteten Gaststätte.

2. Hat der Mieter seine vertragliche Verpflichtung zur Leistung der Kaution ganz oder an-teilig nicht erfüllt oder ist diese verbraucht, steht dem Vermieter wegen seiner zu si-chernden Ansprüche ein Zahlungs- bzw. Wiederauffüllungsanspruch auch noch nach Beendigung des Mietverhältnisses zu.

3. Der Vermieter hat nach Beendigung des Vertrages grundsätzlich die Wahl, ob er die Kaution einklagt oder ob er die Zahlungsansprüche selbst klageweise geltend macht. Beide Forderungen gleichzeitig einklagen kann er nicht.

4. Der Anspruch aus § 539 Abs. 2 BGB verjährt nach § 548 Abs. 2 BGB in sechs Monaten und wird weder durch eine (unberechtigte) Ausübung des Vermieterpfandrechts noch durch eine innerhalb der Sechsmonatsfrist bei Gericht eingereichte Widerklage auf Zahlung von Schadens- bzw. Aufwendungsersatz gehemmt.

5. Der infolge der eingetretenen Verjährung auf Dauer zum Besitz berechtigte Vermieter schuldet weder eine Nutzungsentschädigung noch haftet er dem Mieter auf Schadens-ersatz oder Bereicherungsausgleich, wenn dessen Eigentum an der zurückgelassenen Einrichtung untergeht. Darauf, ob der Vermieter sich auf die Einrede der Verjährung des Wegnahmeanspruchs berufen hat, kommt es nicht an.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Oktober 2004 verkünde-te Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düs-seldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilwei-se abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.333,34 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je-weils 4.166,67 € seit dem 4.1. und 4.2.2003 zu zahlen.

Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 4.896,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.8.2003 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin zu 31 % und der Beklagte zu 69 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 49 %, der Beklagte zu 51 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klä-gerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu voll-streckenden Betrags leistet.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklag-ten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Ur-teils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrags leistet.

 
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