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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 100/05

Datum:
22.12.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 100/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:1222.I10U100.05.00
 
Leitsätze:

BGB § 536

1. Das Fehlen einer für die gewerbliche Nutzung an sich erforderlichen Nut-zungsgenehmigung führt allerdings nicht automatisch zur Annahme eines Mangels gemäß § 536 BGB und damit zur Nichtgewährung des vertragsge-mäßen Gebrauchs. Voraussetzung ist vielmehr, dass die fehlende Genehmi-gung eine Aufhebung oder erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Folge hat. Eine solche liegt regelmäßig nur vor, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietob-jekts untersagt oder wenn ein behördliches Einschreiten insoweit ernstlich zu erwarten ist.

2. Eine kündigungsrelevante Ungewissheit entsteht für den Mieter erst, wenn er Mieter aufgrund des Verhaltens der Behörde bzw. des Vermieters davon aus-gehen muss, dass mit ungewissem Ausgang auf Jahre hinaus über die Mög-lichkeit einer seinen Betrieb stilllegenden Untersagungsverfügung oder – im Falle ihres Erlasses – über deren Wirksamkeit gestritten wird.

3. Zur Auslegung eines Schreibens des Bauaufsichtamtes als Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfGNRW.

4. Zur Frage, ob bei einer baurechtlich illegalen Nutzung von als Lagerhalle zum Betrieb einer Spedition eine Abhilfefrist gemäß § 543 BGB erforderlich ist.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Mai 2005 verkündete Ur-teil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.909,62 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 6.4.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläge-rin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Ur-teils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrags leistet.

 
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