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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-3 UF 174/05

Datum:
02.12.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
II-3 UF 174/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:1202.II3UF174.05.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts –

Familiengerichts – Kleve vom 31. Mai 2005 hinsichtlich des

angefochtenen Zeitraums ab Mai 2005 wie folgt teilweise abgeändert

und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte hat an die Klägerin für die am 9.9.1994 geborene Tochter S. für Mai und Juni 2005 Kindesunterhalt nur in Höhe von monatlich 100 % des Regelbetrags der Regelbetrags- verordnung, das sind monatlich 241 €, zu zahlen, zuzüglich

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz aus dem jeweils fälligen Unterhaltsbetrag ab dem 4. Werktag eines jeden Fälligkeitsmonats.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

III.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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